Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

? Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - was sind Individualvereinbarungen?

- Merkmale

- Vertragsbedingungen (also nicht Benutzungsverhältnisse z.B. im Bereich der öffentlichen Hand oder etwa Postnutzungsverhältnis)

- vorformuliert

- für eine "Vielzahl"

- von einer Seite gestellt

- "Annex-AGB" - äußerlich gesonderter Bestandteil (Beilage etc.)

- Formularverträge - eine Urkunde von beiden unterschrieben

- irrelevant: Druckart, Umfang, Speicherart, Schriftart, Vertragsform (auch notariell beurkundete Verträge können unter die §§ 305 ff BGB fallen < vgl. z.B. Übertragung von Wohnungseigentum etc. >)

- Modalitäten also:

I. "Individualteil" (Individualvereinbarungen)

* Bestellung: Ware, Qualität, Liefertermin, Vertragsstrafe und sonstige individuell "ausgehandelte" Konditionen

* Hinweis auf die Geltung der eigenen AGB

* Unterschrift etc.

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"Annex-AGB" (Abdruck auf der Rückseite, Beilage etc.)

II. Formularvertrag - enthalt Antrag und Annahme

* "Individualteil"

* Allgemeine Geschäftsbedingungen

* Unterschriften beider Seiten

III. "Individualvereinbarung"

* § 305 I S. 3 BGB: "im einzelnen ausgehandelt" - erforderlich: "ernsthafte Möglichkeit der Vertragsbeeinflussung durch den anderen Teil"

* Folge: keine Inhaltskontrolle nach den § 305 ff BGB, aber Schranken der Vertragsabschluss- und Vertragsgestaltungsfreiheit (vgl. § 138 BGB - Sittenwidrigkeit, § 138 BGB - Gesetzesverstoß, § 276 II BGB - Kein Erlass der Haftung für Vorsatz im voraus, § 311 a BGB - auf unmögliche Leistung gerichtete Verträge, §§ 125 ff BGB - Schriftform etc.).

* Absicherung: Nachweis der "Genesis", der Entstehung des Vertrags, des Verlaufs der echten Vertragsverhandlungen, unbedingt empfehlenswert: Verwahrung der "Vertragsurschrift", aus der sich Änderungen und Verhandlungstatbestand ergeben.

? Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt?

(vgl. § 305 II BGB - "Verbraucherbereich" - § 13 BGB)

- bei Vertragsschluss

- ausdrücklicher Hinweis ("Es gelten unsere AGB" - vor der Unterschriftsspalte)

- zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit (Abdruck auf der Rückseite der Bestellung oder Beilage der AGB)

- "Einverständnis" des Kunden

Einbeziehung im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern und Kaufleuten

Im Rechtsverkehr mit Unternehmer (§ 14 BGB) und natürlich auch im kaufmännischen Verkehr und im Verkehr mit der öffentlichen Hand gilt § 305 II BGB nicht

(vgl.§ 310 BGB)

Immerhin ist aber auch hier erforderlich

* die Einigung beider Teile, dass die Geschäftsbedingungen eines Teils Vertragsinhalt werden - auch stillschweigend z.B. bei Hinweis auf Bestellung und Beifügen der AGB.

Es besteht keine Pflicht zur "Aushändigung" - anders bei Verlan­gen des anderen Teils.

Beachtenswert: Branchen-AGB unter Branchenzugehörigen (Spediteure und Spediteure etc.) - AGB die Kraft Handelsbrau­ches gelten (selten: Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, Tegernseer Gebräuche < Holzhandel >, bestimmte Trade-Terms, nicht aber Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen).

Sonderstellung: Einfacher Eigentumsvorbehalt wird zunehmend als Handelsübung angesehen.

IV. Rahmenvertrag

Vgl. jetzt § 305 III BGB - "bestimmte AGB für bestimmte Geschäfte" - auch mehrere - unzulässig für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner - allerdings: bei laufen­der Geschäftsbeziehung und Nichtwiderspruch konkludente Einbeziehung möglich, Geltung für Nachbestellungen etc.

Problem der "kollidierenden AGB"

Spielt es für die "Einbeziehung" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle, in welcher Sprache verhandelt wird?

Ja, AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in der Verhandlungssprache oder einer Weltsprache (englisch) überreicht werden.

Im Übrigen sind die Besonderheiten ausländischer Rechte zu beachten (englisches Recht: "last shot-Prinzip").

Besonderheiten ergeben sich auch, wenn die AGB durch das Kauf­männische Bestätigungsschreiben im internationalen Rechtsverkehr einbezogen werden sollen ("Heimatrecht" maßgeblich, vgl. Art. 31 II EGBGB).

Inhaltskontrolle von AGB

Die Inhaltskontrolle kann für erhebliche ?Überraschungen? sorgen.

Klauseln in AGB unterliegen, sofern sie nicht schon gegen (halb)zwingende Bestimmungen verstoßen (vgl. § 651 m BGB), der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Klauseln, die unklar, überraschend oder auch ?unangemessen? sind, verstoßen gegen die §§ 305 c, 307 ff BG. Sie sind unwirksam. An die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung (vgl. § 306 BGB).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich folgende Klauseln:

Sind diese Klauseln unbedenklich? Würden Sie diese Klauseln als Auftragnehmer einsetzen?

Werden Sie diese Klauseln akzeptieren, wenn Sie damit konfrontiert werden?

Was würden Sie unternehmen?

Welche Gefahr besteht, wenn Sie unwirksame Klauseln benutzen?

  1. Abmahnung durch VSV, IHK oder Verband der gewerblichen Wirtschaft - keine Benutzung mehr für die Zukunft

  2. Bei Unterbleiben der Unterwerfung kostspielige Klage mit interessanten Streitwerten für die Anwälte (Klausel zwischen 1500 Euro bis 3000 Euro)

  3. Beanstandeter Text muß entfernt, "geschwärzt" etc. werden (Prospekte/Kataloge - Neudruck, wenn dort AGB abgedruckt sind).

Dies ist im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagegesetz - UklagG) geregelt