Rechtsanwalt Prof. Dr. Harald Bartl

Hotelbuchung und Reisevertragsrecht

Bekanntlich liegt ein Reisevertrag nur vor, wenn mehrere Reiseleistungen zum Gesamtpreis aus einer Hand Vertragsgegenstand sind. Die Buchung eines Hotelzimmers ohne weitere Leistungen ist grundsätzlich Miete. Hotelzimmer können auch lediglich vermittelt werden (wie auch jede andere Leistung), sofern dies aus der Sicht des Reisenden klar ist.

In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.5.2014 befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Buchung eines Hotelaufenthalts über einen Reisevermittler bei einem ?Anbieter? von Pauschalen und sonstigen Leistungen. Bei einem ?anderen Anbieter? buchte der Reisende Hin- und Rückflug nach New York. Alles wurde im Februar 2010 gebucht, entschieden durch BGH-Urteil 2014.

Die Mitreisende ist Italienerin, die auf der Grundlage ihres Reisepasses von den amerikanischen Behörden eine ESTA-Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization) erhalten hatte. Diese befreite sie von dem Erfordernis eines Visums für die Einreise. Ihr italienischer Reisepass war im Übrigen gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten. Trotz der ?ESTA-Genehmigung verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung der Italienerin. Daraufhin trat auch der Ehemann der Italienerin die Reise nicht an.

Die Italienerin und ihr Ehepartner verlangten von dem ?Anbieter? der Hotelunterkunft die Rückzahlung der Reisekosten, Schadensersatz für nutzlosen Aufwand und Rückreise zum Wohnort, ferner Entschädigung wegen nutzloser Urlaubszeit - insgesamt 2.398,18 ? mit der Begründung, es sei die Information über die für die Italienerin geltenden Pass- und Visumerfordernisse für die Einreise in die USA nicht erfolgt.

Der BGH hat die Klage in der Revisionsinstanz abgewiesen.

Hotelzimmer von einem wie ein Veranstalter auftretenden Unternehmen: Analoge Anwendung des Reisevertragsrechts

Wie bereits in früheren Entscheidungen stellt der BGH insofern fest, die Vorschriften der §§ 651a bis 651m BGB seien entsprechend anzuwenden, ?auch wenn die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Unterkunft in einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete?. Die §§ 651 a ff BGB seien zwar wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen nicht unmittelbar anzuwenden. ?Wegen einer erkennbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT-Drucks. 8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist (vgl. BGH ....vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12 - Rn. 8, 10).?

Und weiter: ?Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Hotelunterkunft in New York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombination mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der Vertrag unterliegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB.?

Mit anderen Worten: Wer in einem ?Katalog? neben Pauschalen mit mehreren Leistungen und darüber hinaus auch Einzelleistungen wie Hotelunterkünfte wie ein Veranstalter anbietet, ist auch hinsichtlich der Einzelleistung (Hotelunterkunft, Ferienhaus etc.) wie ein Reiseveranstalter nach den §§ 651a BGB einzustufen ? mit den weitreichenden Folgen wie z. B. dem Anspruch des Reisenden auf Entschädigung nach § 651f II BGB.

Insoweit müssen die Anbieter dafür sorgen, dass Pauschalen, Einzelleistungen und Vermittlungen eindeutig getrennt angeboten werden. Begibt sich der Unternehmer in die ?Grauzone?, treffen ihn Pflichten etc. nach §§ 651a ff BGB. Das ist im entschiedenen Fall des BGH nicht anzutreffen. Daher haftet dieser ?Anbieter? als Veranstalter auch bei Unterkünften (Hotel, Ferienhaus etc.).

Informationspflicht und gültiger Reisepass

Trotz der Einordnung als Reiseveranstalter, wurde die Klage aber abgewiesen, weil keine Informationspflichtverletzung vorlag. Bislang wurden die Informationspflichten in der Rechtsprechung teils sehr zu Lasten des Veranstalters ausgedehnt. Auch das LG Frankfurt/Main entschied in diesem Fall als Vorinstanz zugunsten der Reisenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sollen die Informationen den Reisenden u. a. auf ?ihm möglicherweise unbekannte? Umstände hinweisen. Wörtlich der BGH hierzu: ?Hierzu gehören auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte...... Nach dem ... Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Italienerin ein Reisepass und eine im ESTA-Verfahren beantragte Befreiung von der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der Klägerin nicht geben. Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehörden der USA vorbehalten blieb, war eine Information, die für den Streitfall keine Bedeutung hatte. ....Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die Beklagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen Reisepässen sich über dessen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche Maßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen italienischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an den Reisenden bedarf. .... Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist.Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu prüfen, ob die Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unbeschränkt gültiger italienischer Reisepass nur nach Zahlung eines weiteren Betrages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder anderen Gegebenheiten am Reiseziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.?

Diskussionen zu erwarten

Diese Entscheidung ist selbst für Juristen nur dann verständlich, wenn man hier zwischen den (hier erfüllten) Pflichten des wie ein Veranstalter einzustufenden Unternehmers und den Pflichten des weiteren Unternehmers ? der Fluggesellschaft ? klar trennt. Der Veranstalter haftet in dem Einzelfall nicht. Es handelt sich um keinen Reisemangel. Auch die Informationspflicht ist erfüllt. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht z. B. nach § 651j BGB (höhere Gewalt) greift nicht ein. Vielmehr liegt ein unberechtigter Nichtantritt der Reise vor.

Gälten z. B. die RDA-ARB (Ziff. 9.4. ? Nichtantritt ? entsprechende Anwendung der Stornobestimmungen der Ziff. 9.), so wäre dies wie eine ?Stornierung? ab dem 7. Reisetag vor Reisebeginn zu betrachten. Entsprechende Stornogebühren und Anrechnung der Vorauszahlung würden eingreifen, wenn Pauschalen betroffen wären. Der Reisende könnte nachweisen, keine oder ein geringere Entschädigung des Veranstalters sei gerechtfertigt. Der Überlassung einzelner Leistungen ist jedoch in der Klausel nicht geregelt. Sollten einzelne Leistungen im Katalog neben den Pauschalen enthalten sein, könnte die Klausel nicht eingreifen. Wer also auch einzelne Leistungen ohne weitere Leistungen in seinem ?Pauschalreisekatalog? anbietet, sollte hier eine Ergänzung vornehmen. Typisch ist die hier für Bus- und Gruppenreiseveranstalter allerdings nicht.

Insgesamt ist die Entscheidung des BGH zutreffend und jedenfalls insoweit praxiserheblich, als der Reisende für das Vorliegen und die Gültigkeit des Reisepasses verantwortlich ist. Soweit die Fluggesellschaft die italienische Reisende rechtswidrig nicht befördern wollte, sind Schadensersatzansprüche nach § 281 I, II BGB wegen nicht erbrachter Leistung denkbar. Das war aber vom BGH nicht zu entscheiden.

BGH, Urt. v. 20.5.2014 - X ZR 1 34/13 ? einzelne Leistungen vom ?Veranstalter? nach Reisevertragsrecht ? Gültigkeit des Passes und Verantwortlichkeit des Reisenden - § 651a BGB, §§ 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV

Leitsätze des BGH:

  1. Reiserecht ist auf einen Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, entsprechend anzuwenden, wenn der Veranstalter diese Leistung in eigener Verantwortung und mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbringen soll, zu der eine weitere Reiseleistung gehört.

  2. Soweit der Reisende über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren ist, betrifft dies die Anforderungen, die sich aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen am Reiseziel sowie bei Transitaufenthalten ergeben. Zur geschuldeten Information gehören nicht Umstände, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen.

Tatbestand:

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag.

2 Der Ehemann der Klägerin buchte Anfang Dezember 2009 im Reisebüro der Streithelferin für sich und die Klägerin einen von der Beklagten angebotenen Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen im Februar 2010 zum Gesamtpreis von 880 ?. Weiterhin buchte er für sich und die Klägerin von einem anderen Anbieter angebotene Flüge nach New York und zurück zum Preis von 821,16 ?. Die Klägerin ist Italienerin und erhielt unter Verwendung ihres Reisepasses von den US-amerikanischen Behörden eine ESTA-Genehmigung (Electronic System for Travel Authorization), die sie von dem Erfordernis befreite, für die Einreise ein Visum zu beantragen. Ihr italienischer Reisepass enthielt (in italienisch, englisch und französisch) die Angabe, der Pass sei gültig für die Mitgliedsstaaten der EU und zum Transit durch Nicht-EU-Staaten. Die Fluggesellschaft der Klägerin verweigerte am Abflugort bei Prüfung des Passes die Beförderung. Daraufhin trat auch der Ehemann der Klägerin die Reise nicht an. Als Kulanzzahlung erhielt die Klägerin von der Beklagten 1.022,62 ?.

3 Die Klägerin verlangt unter Anrechnung der Kulanzzahlung die Rückzahlung der Reisekosten sowie Schadensersatz für Aufwendungen am Abflugort und die Rückreise zum Wohnort sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 2.398,18 ? und stützt dies darauf, dass die Beklagte sie nicht über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für die Einreise in die USA informiert habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (LG Frankfurt am Main, RRa 2014, 19). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

4 I. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisionsinstanz beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung im Umfang der Anfechtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 mwN).

5 II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Verletzung von Informationspflichten die Reise der Eheleute vereitelt und schulde die Rückzahlung des Reisepreises für die Hotelbuchung.

6 Es könne offen bleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 4 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV gebiete, nach der der Reiseveranstalter auch nicht deutsche Unionsbürger über die Reise betreffenden Pass- und Visumerfordernisse informieren müsse. Der Reiseveranstalter sei bereits nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen auch gegenüber solchen Reisenden zu einer Information über Pass- und Visumerfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Da für die Mitarbeiterin der Streithelferin die Staatsangehörigkeit der Klägerin im Hinblick auf die ihr vorgelegten Unterlagen klar erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte ungefragt über die bestehenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise der Klägerin als Italienerin informieren müssen. Sie hätte dabei darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin einen italienischen Reisepass benötige, der weltweit für die Einreise in alle Länder gültig sein müsse und hierfür eine Erweiterung des Reisepasses durch einen entsprechenden Stempel der italienischen Behörden erforderlich sei. Es handele sich um ein offensichtlich gängiges Problem mit italienischen Reisepässen, das einem großen Reiseveranstalter wie der Beklagten geläufig sein müsse und einem italienischen Reisekunden im Rahmen der ihm gegenüber bestehenden Informationspflichten darzulegen sei.

7 III. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

8 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die für einen Reisevertrag geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m BGB entsprechend angewendet, auch wenn die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit der Unterkunft in einem Hotel in New York nur eine einzige Reiseleistung schuldete.

9 Eine unmittelbare Anwendung der §§ 651a ff. BGB scheidet damit zwar wegen des Fehlens einer Gesamtheit von mehreren Reiseleistungen aus. Wegen einer erkennbar planwidrigen Lücke im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag vom 4. Mai 1979 (vgl. BT-Drucks. 8/786; 8/2343) sind die §§ 651a ff. BGB gleichwohl auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152 unter IV 2 c; vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 12, 25; vom 28. Mai 2013 - X ZR 88/12, RRa 2013, 222 Rn. 8, 10).

10 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Hotelunterkunft in New York als eine eigene Leistung angeboten, die sich in ihr Gesamtangebot für Reiseleistungen verschiedener Art einfügt und genauso gut auch in Kombination mit einer zweiten Leistung bei ihr hätte gebucht werden können. Der Vertrag unterliegt damit der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB.

11 2. Ob die Beklagte die Klägerin über die für sie geltenden Pass- und Visumerfordernisse für eine Einreise in die USA informieren musste, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es beruht nicht auf einer fehlenden, von der Beklagten geschuldeten Information, dass die Klägerin nicht in die USA einreisen konnte.

12 a) Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen den Reisekunden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Hierzu gehören auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.

13 b) Nach dem unbestrittenen und von der Revision hervorgehobenen Vortrag der Beklagten genügte für die Einreise der Klägerin in die USA als Italienerin ein Reisepass und eine im ESTA-Verfahren beantragte Befreiung von der Beantragung eines Visums. Weitere Informationen musste die Beklagte der Klägerin nicht geben. Dass eine Prüfung seitens der Grenzbehörden der USA vorbehalten blieb, war eine Information, die für den Streitfall keine Bedeutung hatte.

14 c) Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil musste die Beklagte weder darüber informieren, dass Inhaber von italienischen Reisepässen sich über dessen mitunter nur beschränkte Gültigkeit irren können, noch welche Maßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind, um einen weltweit gültigen italienischen Reisepass zu erhalten. Dass ein Reisepass für die Einreise gültig sein muss, ist eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises an den Reisenden bedarf.

15 Ob ein Reisepass gültig ist, ergibt sich aus den passrechtlichen Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört. Irrtümer und mangelnde Kenntnisse über die Gültigkeit des Reisepasses ergeben sich deshalb nicht aus einer Unkenntnis über die Reise, das Reiseziel oder über die Bestimmungen der Transitländer. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Insofern macht es für den Reisenden keinen Unterschied, zu prü­fen, ob die Gültigkeit seines Reisepass nicht schon abgelaufen ist oder nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern gültig ist. Wenn ein weltweit unbeschränkt gültiger italienischer Reisepass nur nach Zahlung eines weiteren Betrages an die ausstellende Behörde erhältlich ist, wie es von der Beklagten als ein Grund für die Nichtbeförderung der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde und die Revision geltend gemacht hat, obliegt es deshalb auch insoweit dem Reisenden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen. Da es sich dabei nicht um einen Umstand handelt, der sich aus den aufenthaltsrechtlichen oder anderen Gegebenheiten am Reiseziel oder eines Transitlandes ergibt, schuldet die Beklagte als Reiseveranstalter insoweit keine Überwachung.

16 d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten demnach eine der Klägerin gegebene Information, dass sie für eine Einreise in die USA einen Reisepass und eine ESTA-Genehmigung benötige, zu keinem anderen Kausalverlauf geführt, denn die Klägerin ist mit ihrem Reisepass zur Anreise am Flughafen erschienen, nachdem sie eine ESTA-Genehmigung erhalten hatte.

17 IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.07.2012 - 31 C 585/11 (74) (Klagabweisung) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2013 - 2-24 S 181/12 ?(Verurteilung des Veranstalters).