Prof. Dr. Harald Bartl Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 15.1.2015 (Aktenzeichen: C ? 537/13) darüber zu entscheiden, wie die Flugpreise im Internet anzugeben sind.

Dabei ging es um die Flugpreisangaben der Air Berlin im Internet. Wie andere Fluggesellschaften teils auch hatte Air Berlin in ihrem Buchungssystem die Abflug- und Ankunftszeiten, den Flugpreis für den ausgewählten Flugdienst sowie gesondert die Steuern, die Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe aller Preisbestandteile in einer Tabelle angegeben. In einem weiteren Feld unter dieser Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die Bearbeitungsgebühr sowie darunter der Endpreis pro Person für den gewählten Flug ausgewiesen. Der Verbrauchschutzverband sah darin einen Verstoß gegen Art. 23 (?Information und Nichtdiskriminierung?) der Verordnung Nr. 1008/2008. Dort heißt es wörtlich in Abs. 1: ?Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form ? auch im Internet ? für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen: a)      der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate, b)      die Steuern, c)      die Flughafengebühren und d)      die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ?Opt-in?-Basis.? Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.      Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist? 2.      Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist? Die Frage 1 beantwortete der EuGH dahingehend, dass Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass der zu zahlende Endpreis in elektronischen Buchungssystemen wie das von Air Berlin bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Das diene dem Schutz des Verbrauchers, ermögliche Preisvergleiche und sorge für die nötige Transparenz. Auf die zweite Frage stellte der EuGH fest, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie das der Air Berlin nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern auch für jeden Flug auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird ? also für alle angegebenen Flüge. Nur dann, so der EuGH, könne der Verbraucher die Preise vergleichen.