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2013 hatte viele Grundsatzentscheidungen "beschert", die auch heute noch von  Interesse sind.  - EuGH, BGH, OLG und Vergabekammern hatten wichtige Entscheidungen gefällt, die Sie kennen sollten. Herr Prof. Harald Bartl hatte das aus seiner Sicht besonders Wichtige für Sie zusammengestellt. Vorschau 2014 und Rückschau 2013 zeigten, womit Sie zu rechnen haben und worauf Sie sich einstellen sollten.

Vergaberecht 2014 und Rückblick 2013

Übersicht

I. Neues Vergaberecht 2014

II. Wichtige Einzelheiten - weitere Entwicklungen

III. Rückschau 2013

IV. Hinweise für Ihre Handbibliothek

 

I. Neues Vergaberecht 2014

I.1.1. Neues Vergaberecht 2014

EU-Kommission ? Sie hatte am 26.12.2011 die EU-Kommission einen entsprechenden Entwurf für eine Richtlinie vorgelegt, die die bisherige Richtlinie 2004/18/EG ersetzen soll. In dem Entwurf werden u. a. in Art. 10 (Ausnahmen für Dienstleistungen ? ähnlich wie §§ 100 ? 100c GWB), Art. 11 (Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen ? In-house-Vergaben - keine private Beteiligung), Art. 15 (Gleichbehandlung, Transparenz und ? neu ? Verhältnismäßigkeit), Art. 21 (Interessenkonflikte), Art. 24 (Angebote in form eines elektronisches Katalogs), Art. 39 (Vorherige Marktkonsultationen), Art. 43 (Varianten ? ohne Koppelung an Kriterium ?wirtschaftlich günstigstes Angebot?), Art. 44 (Lose), Art. 53 (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), Art. 56 (Auswahlkriterien abschließend, Verhältnismäßigkeit etc.), Art. 57 (Eigenerklärungen als ?vorläufigen Nachweis?), Art. 59 (?Europäischer Pass? für die Auftragsvergabe), Art. 66 (Zuschlagskriterien ? bei Dienstleistungsaufträgen Berücksichtigung von Organisation, Qualifizierung und Erfahrung des Personals ? Ersatz nur mit Zustimmung des Auftraggebers), VgV Art. 67 (Lebenszykluskostenrechnung), Art. 72 (wesentliche Auftragsänderungen während der Laufzeit), Art. 73 (Kündigung von Aufträgen), Art. 74 ff (?Soziale und besondere Dienstleistungen? ? Gesundheit, Sozialversicherung etc.), Art. 83 f ? Governance ? Grundsätze der Unternehmensführung), Umsetzungsfrist: Art. 92: 30.6.2014. insgesamt 75 neue (!) Absätze und Vorschriften neben den geänderten und angepassten Vorschriften ? insgesamt 94 Artikel.

Abschluss der Reform im Trilog-Verfahren (einverständliche ?Absegnung? durch EU-Parlament, EU-Kommission und EU-rat) erfolgt

Sämtliche Richtlinien liegen in deutscher Sprache vor (wenn auch noch die Endredaktion abzuwarten ist).

Die Abstimmung erfolgte im Parlament am 15. Januar 2014. Nach Zustimmung im Europäischen Rat ist ein Inkrafttreten im März 2014 möglich. Die drei Richtlinien sind sodann von den Mitgliedsstaaten in einer Übergangsfrist umzusetzen.

 

I.1.2. Neue Schwellenwerte für 2014 und 2015

Die Schwellenwerte (vgl. §§ 1, 2 und 3 VgV) wurden für 2014 und 2015 wie folgt festgelegt: Lieferungen und Leistungen: 207.000 ? (?Bund?: 134.000 ?) ? Bauleistungen: 5.186.000 ? - siehe auch u. I.3.

I. 2. Ländervergaberecht

In vielen Ländern sind Landesvergabegesetze in Kraft (Thüringen, Rheinland-Pfalz, Hessen <soll geändert werden ? Tariftreue ? interkommunale Zusammenarbeit etc.>, Niedersachsen ). Weitere Landesgesetze sind nach politischem Wechsel zu erwarten. Es stellt sich hier zunächst die Frage, ob die Gesetze in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen; ferner ist jeweils zu prüfen, ob das Landesrecht z. B. mit Tariftreueverpflichtung ? auch unterhalb der Schwellenwerte ? EU-rechtskonform ist (vgl. hierzu Vergabekammer Arnsberg, Beschl. v. 26.09.2013 - VK 18/13 ? Aktendigitalisierung). Schließlich gelten die Grundsätze des EU-Vertrags (Wettbewerb Transparenz, Gleichbehandlung) auch unterhalb der Schwellenwerte.

In zahlreichen Ländern sind Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung anzutreffen (NRW, Schleswig ? Holstein etc.).

Ferner müssen die unterschiedlichen Wertgrenzen der Landesvorschriften für freihändige Vergabe oder Beschränkte Ausschreibungen beachtet werden.

Auch der Rechtsschutz ist (unterhalb der Schwellenwerte) in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet (Rechtsschutz z. B. in Thüringen <Vergabekammer> oder etwa in Bayern <einstweilige Verfügung ? Landgericht>). Insofern ist mit Blick auf die Grundsätze des EU-Vertrags (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung.

Es wird den Praktikern empfohlen, die aktuellen Einzelheiten im Internet ? Websites der Länder - zu recherchieren.

Soweit diese Fragen betreffen sind, werden sie in den Seminaren ?Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens? und ?Nationale Vergabeverfahren nach VOL/A? behandelt ? ebenso in Spezialseminaren ? www.vergabetip.de - Seminare 1. Jahreshälfte 2014.

 

I.3. Aktuelle Bestimmungen auf einen Blick

Stand 2014

Inkrafttreten neuer Richtlinien 2014 anstatt 2004/17EG, 2004/18/EG und neue Konzessionsrichtlinie

EG-Verträge ? EU-Vertrag

Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenbereich, Richtlinie 2004/18/EG sowie Richtlinie 2009/81/EG

Verfassungsrecht

Art. 106 III GG: Einnahmeverteilung

Art. 109 III GG: Haushaltsgrundsätze

Nationale Gesetze im formellen Sinne

Haushaltsgrundsätzegesetz ? HGrG

Bundeshaushaltsordnung ? BHO ? LHO etc.

Preisgesetz ? Basis der VO PR 30/53

Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte*)

Rechtsschutz nach den §§ 102 ff GWB

§§ 97 ff GWB 2011

Verordnungen

Vergabeverordnung

SektVO

VOL/A ? Abschnitt II ? EG VOL/A

Vergabeverordnung Sicherheit und

Verteidigung ? VSVgV

VOB/A ? Abschnitt II - EG VOL/A)

VOB/A ? Abschnitt III - VSV ? VOB/A

VOF

 

Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte

Rechtsschutz: Zivilgerichte ? Landesvergabegesetze**)

Grundsätze des EU-Vertrags (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung,

Verhältnismäßigkeit)

Landesvergabegesetze*), Verordnungen

Verwaltungsvorschriften ? Dienstanweisungen

VOL/A 2009 ? Abschnitt I

VOB/A 2010 ? Abschnitt I

Diverse Richtlinien, Erlasse etc.

AGB der öffentlichen Hand - §§ 307, 310 BGB -

BVB-IT ? EVB-IT ? VOL/B ? VOB/B ? weitere zusätzliche AGB ? Bewerbungsbedingungen

Vgl. §§ 9 I VOL/A 2009, 8 III VOB/A 2009/2010

BGB, HGB (GmbH, AG etc.), UWG, ZPO

*) EU-Verordnung Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 (ABl. der EU L 319 v. 2.12.2011, S. 43: Bau: 5 Mio. ? - 2014: 5.186.000 ?, Lieferungen/Leistungen: 200.000 ? - 2014: 207.000 ? (Bund ? 130.000 ? - 134.000 ?), SektVO und VSVgV: 400.000 ? - 2014: 414.000 ?, Bau: 5.000.000 ? 2014: 5.186.000 ? - neue EU-Verordnung für 2014 steht noch aus.

**) 1. Brandenburgisches Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) v. 21. 9. 2011 (GVBl. I Nr. 19) ? in Kraft am 1.1.2012

2. Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG) v. 18. 4. 2011 ? in Kraft getreten am 1. 5. 2011

 

I.4. Stand 2013 ? 2014

Reform des EU-Vergaberechts 2013 ? 2014 ? drei Richtlinien zur Änderung der 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie neue Richtlinie für Dienstleistungskonzessionen ? sog. Trilog-Verfahren ? deutsche Texte liegen immer noch nicht vor.

Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG? Umsetzungen in GWB, VgV, SektVO und VSVgV.

Schwellenwerte 2012/2013 - EU-Kommission - Schwellenwerte ab 1.1.2012: 1. 200.000 ? ("Bund": 130.000 ?) ? SektVO: 400.000 ? - Bau: 5.000.000 ? - vgl. EU-VO Nr. 1251/2011, ABl L 319/43 v. 2.12.2011) sowie VSVgV (412.00 ? - Bau 5.150.000 ?) ? Änderung 2014: 207.000 (134.000), 414.000, 5.186.000 ?

Bekanntmachungen- aktuelle Formulare der EU-Kommission für Vergabeverfahren ? EU-VO Nr. 842/2011 v. 19.8.2011 ? ABl L 222, S. 1, v. 27.8.2011 ? www.simap.eu.int

GWB 2011? letzte Änderung: v. 7.12.2011 ? (BGBl 2011, Teil I Nr. 64 v. 13.12.2011 ? In Kraft am 14.12.2011(Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG ? Verteidigung und Sicherheit)

SektVO 2011? letzt Änderung durch Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit v. 7.12.2011 (BGBl. Teil I Nr. 64 v. 13.12.2011 - in Kraft am 14.12.2011)

VgV 2013 ? letzte Änderung durch 7. VO zur Änderung der VgV v. 15.10.2013 (BGBl.2013, Teil I, Nr. 63 v. 24.10.2013 ? in Kraft am 25.10.2013)

VSVgV 2012 -Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG v. 13. Juli 2009 durch Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV- BGBl. 2012, Teil I, Nr. 33 v. 18.7.2012, 1509, in Kraft am 19.7.2012.

VOL/A 2009/2010 ? Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 196a v. 29.12.2009 ? berichtigt in BAnz. Nr. 32 v. 26.2.2010) ? Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2011 (12.5.2011 In Kraft) ? unterhalb der Schwellenwerte Erlasse etc. maßgeblich

VOB/A 2012 ? Neufassung bzw. Anpassung von EG VOL/A ? vorherige Fassung 2009/2010 ? vgl. § 6 VgV 2012 ? Bekanntmachung v. 24.10.2011 (BAnz. Nr. 182a v. 2.12.2011; BAnz. AT 07.05.2012 B1) ? nach § 6 VgV 2012 ab dem 19.7.2012 anzuwenden ? auch Abschnitt III: VOB/A-VS nach der VSVgV

VOF 2010 ? Neufassung im Bundesanzeiger veröffentlicht (Nr. 185a v. 8.12.2009) ? Anwendung oberhalb der Schwellenwerte mit Inkrafttreten der VgV 2010 (11.6.2010) ? unterhalb der Schwellenwerte vgl. § 1 VOL/A (Freiberufler-Leistungen)

VOL/B ? Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Ausgabe v. 3.8.2003 ? BAnz. V. 23.9.2003, Beilage Nr. 178a)

VOB/B 2012? Neufassung bekannt gemacht mit VOB/A 2009 ? (Hinweis auf Anwendung nur gegenüber Unternehmen etc. ? u. a. Änderung in § 16 ? § 288 II BGB statt § 288 BGB- Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU) ? Bekanntmachung im Bundesanzeiger v. 26.6.2012, BAnz. AT 13.7.2012 B3.

Aktualisiertes CPV ? abrufbar unter www.simap.eu.int sowie www.bmwi.de ?

II. Wichtige Einzelheiten - weitere Entwicklungen

II.1. Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte setzt sich immer mehr durch ? Europäisches Gericht - EUG, Urt. v. 20. Mai 2010 ? T-288/06 ? Bejahung des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte ? Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vor dem Zuschlag nach h. M. durch Einstweilige Verfügung oder z. B. nach Thüringer Vergabegesetz (s.u.) ? so bereits z. B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2010 - 1-27 U 1/09 - VergabeR 2010, 531, m. zutreff. Anm. v. Braun ? vgl. noch a. A. BVerfG, Urt. v. 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 - VergabeR 2006, 871 ? fehlender Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte nicht verfassungswidrig - Zahl der Überprüfungsverfahren alljährlich nach den Statistiken (vgl. § 129a GWB) des BMWI ? www.bmwi.de - unter ca. 1000 Verfahren vor den Vergabekammern sowie unter etwa 300 Beschwerden an die OLG ? angesichts der ca. 32 000 Vergabestellen, die eine Vielzahl von Vergabeverfahren durchzuführen haben, sind die niedrigen Zahlen der Überprüfungsverfahren erstaunlich. Allerdings ist zu beachten, dass sich diese Überprüfungsverfahren lediglich auf Verfahren oberhalb der Auftragsschwellenwerte (200.000 - 207.000) bzw. 5.000.000 (5.186.000) ? (Bauaufträge) beziehen, nicht jedoch auf Vergaben mit Schwellenwerten unterhalb der genannten Schwellenwerte, die mehr als ca. 90 % aller Aufträge ausmachen dürften. Durch die Rechtsschutzmöglichkeiten für Bewerber bzw. Bieter könnte sich das möglicherweise ändern. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich z. B. in Thüringen keine ?Flut von Rügen? etc. ergeben hat.

II.2. Beispiel - Rechtsschutz in Landesgesetzen: Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge v. 18.4.2011 (GVBl. v. 18.4.2011 -, S. 69):

§ 19 Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte

(1) Unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB informiert der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab.

(2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht.

(3) Nachprüfungsbehörde ist die beim Landesverwaltungsamt nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung (ThürVkVO) vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417), in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Vergabekammer. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ThürVk-VO gelten nicht.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der voraussichtliche Gesamtauftragswert bei Bauleistungen 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

(5) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

II. 4. Tariftreue ? aktuell: Vergabekammer Arnsberg, Beschl. v. 26.09.2013 - VK 18/13 ? Aktendigitalisierung § 3 I Richtlinie 96/71/EG, Art. 267 AEUV, § 4 TariftG NW ? Vorlage EuGH zur Vorabentscheidung: ?Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will, (1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und (2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn (a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und (b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?? EuGH, Urt. v. 3. 4 2008 ? 346/06 ? Unzulässigkeit der Tariftreuerklärung in Niedersächsischem Landesvergabegesetz - Art. 49 EG ? Freier Dienstleistungsverkehr ? Beschränkungen ?Richtlinie 96/71/EG ? Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ? Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ? Sozialer Schutz der Arbeitnehmer? - vgl. allerdings BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006 - 1 BvL 4/00 ? Tariftreueerklärung zulässig ? gesetzliche Landesregelung in Berlin nicht verfassungswidrig ? hierzu etwa Greiner, Stefan, Von der Tariftreue zum Landesvergabemindestlohn ? Bestandsaufnahme und europarechtliche Bewertung, ZIP 2011, 2129 (Zulässigkeit).

Tariftreue und soziale Kriterien - Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge v. 18.4.2011 (GVBl. v. 18.4.2011 -, S. 69):

§ 10 Tariftreue und Entgeltgleichheit

(1) Für Bauleistungen und andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

(2) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen der allgemein zugänglichen Beförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens den am Ort der Leistungserbringung für das jeweilige Gewerbe geltenden Lohn- und Gehaltstarif zu zahlen. Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium gibt im Einvernehmen mit dem für Tarifrecht zuständigen Ministerium und dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium die geltenden Lohn- und Gehaltstarife im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. Der öffentliche Auftraggeber kann auf die Veröffentlichung der anzuwendenden Tarifentgelte in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen.

(3) Die Bieter haben bei Angebotsabgabe zu erklären, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen.

§ 11 ILO - Kernarbeitsnormen

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sollen keine Waren Gegenstand der Leistung sein, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640 -641-),

2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072 -2073-),

3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122 -1123-),

4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23 -24-),

5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441-442-),

6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97 -98-),

7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201 -202-),

8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290 -1291-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu sind von den Bietern entsprechende Nachweise oder Erklärungen zu verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

 

III. Rückschau 2013

Was waren die vergaberechtlichen Highlights 2013?

- Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2013 (25.10.2013 ? vgl. § 4 II, 5 I VgV: Berücksichtigung von Erfahrungen des Bieterpersonals bis zu 25 % als Wertungskriterium

- EuGH (Urt. v. 26.9.2013 ? C-115/12 ? Club-Feriendorf Region Martinique ? Struktursubventionen ? Streichung der Beihilfen - EFRE) sowie weitere Entscheidungen ? BGH (Urt. v. 17.11.2011 ? III ZR 234/10 ? Software-Factory ? Zuschussrückzahlung) ? Vorsicht auch bei Zuschüssen nach dem ESF (Europäischer Sozialfonds) ? Verstöße gegen das Vergaberecht ? ferner EuGH, Urt. v. 12.12.2013 - C - 425/12 ? Portgas ? unzulässige Direktvergabe - Rückzahlung der Beihilfe ? Vertrag vom 7. Juli 2001 über die Lieferung von Gaszählern mit einem Wert von 532 736,92 Euro ? Beihilfevertrag vom 11.10.2002 im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Deckung der beihilfefähigen Ausgaben des Projekts u. a. mit dem Erwerb der Gaszähler ? Entscheidung des EuGH am 12.12.2013 (!) -

- EuGH (Urt. v. 29.3.2012 ? C 599/10) zur Prüfungspflicht bei besonders niedrigen Preisen - entsprechende Bestimmungen wie z. B. § 19 VI EG VOL/A haben m. E. ?bieterschützenden Charakter? und dienen nicht nur dem Schutz der öffentlichen Hand vor ?Hassardeurangeboten?

- EuGH, Urt. v. 15. 03.2012 ? C-574/10 zum ?Gesamtauftragswert? bei Architektenleistungen (Autalhalle ? Sanierung ? keine ?schrittweise Vergabe unterhalb der Schwellenwerte?) ? siehe Auftragswert

- EuGH, Urt. v. 10.10.2013 ? C-336/12 ? Manova ? Grenzen der Zulässigkeit von Nachforderungen (Bilanzvorlage) ?Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot - Prüfungsgrundsätze:

In der nationalen Rechtsprechung ist dies nicht so klar festzustellen und wird hinsichtlich der Rechtsfolgen aus §§ 16 II VOL/A, 19 II EG VOL/A auch teils anders entschieden ? Vorsicht ist geboten (auch unterhalb der Schwellenwert!) ? vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2013 - VII - Verg 20/13 ? Ausbau Bahnstrecke Freilassing - Salzburg ? SektVO.

EuGH, Urt. v. 10.10.2013 ? C-94/12 ? SOA-Bescheinigung ? Verbot im italienischen Recht: Beteiligung an einem Bauvergabeverfahren und Stützung auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen ? Nachunternehmer wird unter bestimmten Voraussetzungen generell gesetzlich ausgeschlossen ? Verstoß gegen Art. 47 und 48 Richtlinie 2004/18/EG ? Erforderlichkeit der Einzelfallentscheidung entsprechend der Tendenz der Unzulässigkeit genereller Vorgaben

OLG Düsseldorf (Beschl. v. 27.7.2012 ? Verg 7/12) zur ?Entbehrlichkeit? der Markterkundung? und zum ?Bestimmungsrecht? des Auftraggebers ? siehe Markerkundung und Bestimmungsrecht

- OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.02.2013, VII - Verg 44 / 12) ? Rahmenvertrag für Kopiergeräte ? Rahmenverträge: eingeschränkter Grundsatz der Eindeutigkeit etc. der Leistungsbeschreibung

- Vergabekammer Arnsberg, Beschl. vom 17.9.2013 - VK 15/13 - Sicherstellung der Alarmierungsversorgung für alle nichtpolizeilichen Behörden und Organisation (en) mit Sicherheitsaufgaben - nichtneutrale Leitungsbeschreibungen oder ?produktscharfe? Leistungsbeschreibungen (mit Sonder- oder Alleinstellungsmerkmalen) nur mit nachweisbarer Begründung - Fabrikatsbindungen ohne Zulassung von Nebenangeboten sind wettbewerbsbeschränkend bzw. ?ausschließend.

- Nebenangebote unterhalb der Schwellenwerte nicht mit Mindestbedingungen: BGH, Urt. v. 30.08.2011 ? X ZR 55/10 - Regenentlastung ? Prüfung des Vorliegens ?grenzüberschreitender Verkehr? ? Unterschiede zwischen Unter- und Oberschwellenbereich ? Nebenangebote ? keine Mindestanforderungen im Unterschwellenbereich ? siehe Nebenangebote

- Vergabekammer Südbayern, Beschl. v. 29.10.2013 - Z 3 - 3 - 3194 - 1 - 25 - 08/13 ? Schülerbeförderung ? Interimsvergabe - Zulässigkeit der Beschaffung von Interimsaufträgen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (Leistungsumfang, Dauer des Auftrags etc.)

- Grenzen der Pflicht zur Losaufteilung - Annahme eines entsprechenden Ermessensspielraums des Auftraggebers (OLG Düsseldorf, OLG Koblenz und OLG Karlsruhe) ? neuere Entscheidung: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.09.2013 - 1 Verg 5/13 ? Lieferung und Verteilung Sammeltonnen für Altpapier (PPK-Fraktion): keine Losaufteilung - § 97 Abs. 3 S. 2 GWB, § 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG (VK Rheinland-Pfalz vom 16.08.2013, VK 1 - 13 / 13) - Amtliche Leitsätze: 1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose. 2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat. 3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann. 4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.

- OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.4.2012 ? Verg 95/12 - Laufzeit von Rahmenverträgen grundsätzlich nur vier Jahre - das OLG Düsseldorf greift dies ohne Vorliegen einer Rüge von Amts wegen auf - Amtsermittlung

 

IV. Hinweise für Ihre Handbibliothek

Aktuelle Hinweise und Empfehlungen für Ihre Handbibliothek - Auswahl

Gesamtes Vergaberecht:

Weyand, Rudolf, Vergaberecht, Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOL/A, VOF, 4. Aufl., 2013, Beck-Verlag, 172,00 ?

Pünder/Schellenberg, Hrsg., Vergaberecht ? GWB /VgV /SektVO/ VOL/A/ VOB/A/ VOF/Haushaltsrecht/ Öffentliches Preisrecht, 2011, Nomos-Verlag, 138,00 ?

Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOL/A, VO (EG) Kommentar, 2. Aufl., 2013, Beck Verlag, 199,00 ?

GWB/VgV

Kulartz/Kus/Portz, Hrsg., Komm. zum GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., 2014, Werner Verlag, 119,00 ?

Hattig/Maibaum, Hrsg., Praxiskommentar Kartellvergaberecht, Der 4. Teil des GWB und VgV, 2. Aufl., 2013, Bundesanzeiger Verlag, 118,00 ?

Müller-Wrede, Malte, Hrsg., GWB, 2009, Heymanns Verlag, 72,00 ?

Reidt/Stickler/Glahs, Hrsg., Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, 99,00 ?

VOL/A

Müller-Wrede, Malte, Hrsg., VOL/A, 4. Aufl., 2013, Bundesanzeiger Verlag, 138,00 ?

Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Hrsg., VOL/A, 2. Aufl., 2011, Werner Verlag, 129,00 ?

VOB/A

Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, 4.Aufl., 2013, Beck-Verlag,146,00 ?

Kratzenberg u. a., Hrsg., VOB Teil A und B, 18. Aufl., 2013, Beck Verlag, 209,00 ?

Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Hrsg., VOB/A, 2. Aufl., 2013, Werner Verlag, 89,00 ?

VOF

Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, 3. Aufl., 2013, Beck Verlag, 108,00 ?

Müller-Wrede, Hrsg., VOF, 4. Aufl., 2011, Werner Verlag, 109,00

SektVO

Müller-Wrede, Hrsg., SektVO, 2010, Bundesanzeiger Verlag, 128,00 ?

Greb/Müller, SektVO, 2010, Werner Verlag, 78,00 ?

Trautner/Schwabe, Praxishandbuch SektVO, 2011, Bundesanzeiger Verlag , 39,80 ?

Vergabeprofi?, Datenbanksystem, Vergaberecht, lfd. Lieferungen, CitoExpert GmbH, www.vergabetip.de, monatlich 32,91 ?, 395,00 ? Grundlizenz ? jeweils zuzüglich aktueller MwSt.