1. Sind Preiserhöhungen im Tourismus möglich?

2. Wichtigste Neuerungen des Pauschalreiserechts für ab dem 1.7.2018 abgeschlossene Verträge

Prof. Dr. Harald Bartl - Rechtsanwalt

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1. Sind Preiserhöhungen im Tourismus möglich?

2. Wichtigste Neuerungen des Pauschalreiserechts für ab dem 1.7.2018 abgeschlossene Verträge

1. Sind Preiserhöhungen im Tourismus möglich?

Kosten schießen in  die Höhe – Kann der Unternehmer sie an Kunden oder Partner „weitergeben“? Was muss der Gast hinnehmen?

Prof. Dr. Harald Bartl

Die Auswirkungen der Coronakrise sind noch nicht überwunden, da treffen die Unternehmen erhebliche Mehrkosten (z. B. in der Hotellerie bis zu 30 %). Sind die Unternehmer machtlos? Kann der Unternehmer einseitig höhere Preise verlangen? Das wird täglich diskutiert. Die Existenz ist bedroht.

Übersicht

A. Vertragsgestaltung bzw. Änderungen  vor Vertragsschluss

  • ·         „Echte“ individuell ausgehandelte Preisvorbehalte bzw. – rechte in Vertrag aufgenommen
  • ·         Preisänderungen vor Vertragsschluss (ohne Verstoß gegen UWG - Achtung keine unlautere Werbung durch „alte“ Preise)
  • ·        Einvernehmliche Änderung durch beide Teile nach § 311 I BGB

B. Vertragsänderungen nach Vertragsschluss

1. Rechtsverkehr mit „Verbrauchern“ (§ 13 BGB)

1.1. Pauschalreisende  - Veranstalter

§§ 651 f I, 651g BGB – Art. 250 § 10 EGBGB

1.2. Gast – Hotel, Gastwirt, Beförderung

§§ 537 f BGB (Hotel), §§ 650, 433 BGB (Gastronomie), §§ 631 f BGB (Events etc.)

Einbezogene und wirksame Preisänderungsklausel des  Veranstalters

Preiserhöhung bis 8 % durch Veranstalter

  • nach Vertragsschluss ohne Viermonatsfrist
  • nur vier Preiserhöhungsgründe
  • Information spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
  • Preissenkungspflicht

Preiserhöhung über 8 % nur durch Reisenden

  • nach Vertragsschluss ohne Viermonatsfrist
  • nur vier Preiserhöhungsgründe
  • Information spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
  • Preissenkungspflicht

Einbezogene und wirksame Preisänderungsklausel für Hotels, Gastwirte, Eventveranstalter, Airlines  etc. nach §§ 309 Nr. 1, 307 BGB

Preiserhöhung bis 10 % (?)

  • Viermonatsfrist nach § 309 I BGB
  • Erhöhungsobergrenze 10 % (?)
  • Informationsfrist bzw. vor Ankunft und Gründe (Gesamtkostenerhöhung konkret)

oder

  • Rücktrittsrecht des Gastes bei Preiserhöhung um mehr als 10 % oder Akzeptieren der Änderung durch Gast
  • Preissenkungspflicht

 

2. B2B – Unternehmer mit Unternehmern/Kaufleuten (§§ 14 BGB, 1 f HGB)

z. B. Veranstalter – „Leistungsträger“ - §§ 537 f BGB (Hotel), §§ 650, 433 BGB (Gastwirt), §§ 631 f BGB (Beförderung, Events etc.)

  • Zwar keine „Viermonatsfrist“ nach § 309 Nr. 1 BGB – aber §§ 310, 307 („Angemessenheit“ der Klausel) – Einbeziehung in den Vertrag und Wirksamkeit
  • Sonderproblem z. B.: „frühzeitiger“ Hotelreservierungsvertrag mit Stornorecht des Veranstalters

Klausel für Preisänderung bis 10 %

  • erst zwei (drei, ein?) Monate nach Vertragsschluss („Schonfrist“)
  • unverzügliche Information nach Eintritt der Preiserhöhung
  • Erhöhungsobergrenze 10 %
  • Angabe der konkreten und transparenten Kostenerhöhungsgründe

Preisänderung über 10 %

·        Rücktritt oder Akzeptanz der Preiserhöhung durch Partner

·        Preissenkungspflicht

 C.  Grundsätze

 

Vor Vertragsschluss darf der Unternehmer seine Preise jederzeit anheben. Der neue Preis ist in die aktuelle Werbung etc. aufzunehmen (keine Werbung  mit „alten“ Preisen – kostspielige Abmahnung nach dem UWG).

Nach Vertragsschluss kann eine Änderung grundsätzlich nur einvernehmlich mit dem anderen Vertragspartner vereinbart werden. So steht es in § 311 I BGB.

 

·        Nachträgliche Preisänderung durch AGB bzw. Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

AGB müssen in den Vertrag „einbezogen“ werden (ausdrücklicher Hinweis, Kenntnisnahmemöglichkeit, Einverständnis des Reisenden – vgl. § 305 II BGB). Sonst sind sie nicht Vertragsinhalt. Die Klauseln müssen wirksam sein. Hier sind die Verbote der §§ 308, 309 BGB für den Verbraucherbereich zu beachten. Das gilt z B. für alle Verträge (Hotel, Gastwirt, Events, Beförderer). Für die Pauschalreise sind in §§ 651f, g BGB Sonderregelungen u. a. für Preiserhöhungsklauseln enthalten.

 

·        Pauschalreisevertrag

·        Preiserhöhung bis 8 %

Bei Pauschalreisen kommen einseitige Preiserhöhungen durch den Veranstalter nach § 651 I BGB  bis 8 % in  Betracht - vorgesetzt dass die ARB-Klauseln in den Vertrag „einbezogen“ sind (s. o. § 305 II BGB) und eine wirksame Klausel mit Preiserhöhung und Preissenkung vorgesehen ist – sonst ist die Klausel unwirksam (vgl. §§ 651f IV, 651y BGB). Auch sind Preiserhöhungen bis 8 % nur wirksam, wenn sich  Beförderungskosten, Steuern, sonstige „Abgaben“ oder Wechselkurse erhöht haben und im Übrigen der Reisende über die Erhöhungsgründe spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet wird.

Die Klausel bringt für den Veranstalter angesichts kurzfristiger Buchungen im Regelfall wenig. Natürlich können einvernehmlich immer Verträge individuell angepasst werden (vgl. § 311 I BGB). Angesichts eigener gestiegener Kosten wird der Reisende der Erhöhung nicht zustimmen.

·        Preisanstieg mehr als 8 %

Der Veranstalter kann in diesem Fall dem Reisenden nach § 651g I BGB bei der Erhöhung über 8 % ein Angebot unterbreiten, das der Reisende innerhalb angemessener Frist annehmen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Der Veranstalter könnte deshalb auf die Idee kommen, mehr als 8 % zu verlangen, um die Annahme des Reisenden, der vielfach zeitlich gebunden ist, zu erreichen, obwohl die Preiserhöhung von 8 % nicht erreicht ist. Abgesehen davon, dass das wegen des möglichen Rücktritts riskant ist, dürfte ein solches Vorgehen auch gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Warum s0ollte ein Veranstalter, der das Recht zur einseitigen Preiserhöhung bis 8 % hat, so unsinnig vorgehen und sich ins eigene Fleisch schneiden.

 

 

·        Sonstige Verträge mit Endverbrauchern im Tourismus mit viermonatiger „Preisruhe“ in AGB

 

Gast – Hotel, Gastwirt, Beförderung

 

§§ 537 f BGB (Hotel), §§ 650, 433 BGB (Gastronomie), §§ 631 f BGB (Events etc.). Hier können unter AGB-Gesichtspunkten die wesentlichen Verträge zusammen behandelt werden (Hotel, Gastwirt, Eventveranstalter, Beförderer etc.); denn für diese Verträge sind anders als bei Pauschalreiseverträgen die Verbote der §§ 308, insbesondere 309 I BGB (Viermonatsfrist!) sowie das Verbot der „Unangemessenheit“ nach § 307 BGB maßgeblich.

 

·        Erhöhung durch „Preisklausel“ wegen gestiegener Kosten?

 

o   „Vier-Monatsfrist“: meist eine unüberwindbare Hürde

 

Preiserhöhungen mit Endverbrauchern sind nur im Rahmen der §§ 309 Nr. 1, 307 BGB wirksam. Die „viermonatige Preisruhe“ nach Vertragsschluss muss in der Klausel enthalten sein. Wegen des immer kurzfristigeren Buchungsverhaltens findet sich nicht nur in der Hotellerie-AGB regelmäßig keine entsprechende Klausel. Ohne  Vier-Monats-Frist ist die Klausel nach § 309 Nr. 1 BGB ist die Klausel unwirksam und kann die Erhöhung nicht begründen.

 

o   Pflicht zu Transparenz und Angemessenheit

 

Abgesehen von der viermonatigen „Preisruhe“ ist eine Klausel nach § 307 BGB („Angemessenheit) nur wirksam, soweit sie transparent und nachvollziehbar die Basis der Kostenerhöhung und zusätzlich eine Obergrenze enthält.

 

o   Beispiel

 

Die folgende Fassung zeigt exemplarisch, welche Hürden in der Preisänderungsklausel enthalten sein müssten:

 

AGB-Hotel

 

Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gelten die Preise des Gastgebers, über die der Gast spätestens bei Ankunft informiert wird.

 

Vier Monate nach Vertragsschluss kann der Gastgeber den Preis bis zu höchstens 10 % erhöhen, sofern sich seine Gesamtkosten (u. a. Energie, Wasser, Einkauf, Personal) nachvollziehbar erhöht haben. Der Gast ist hierüber spätestens bei Ankunft zu informieren. Erhöht sich der Preis um  mehr als 10 %, kann der Gast zurücktreten oder die mitgeteilte Preiserhöhung akzeptieren. Preissenkungen werden wir berücksichtigen.

o   Auswegmöglichkeiten?

 

Dem Gast sollte der erhöhte Preis individuell bei Ankunft mitgeteilt werden – unter Hinweis auf die allgemein bekannte besondere Situation in Hotellerie, Gastronomie etc. Willigt der Gast nicht ein, so sollte es beim Vereinbarten bleiben; denn der Gast wird bei entsprechender Kenntnis „unter Vorbehalt“ zahlen, um das Zimmer zu erhalten und den Mehrpreis später möglicherweise mit Recht  zurückfordern. Unbenommen ist in allen Fällen die Preisanhebung vor Vertragsschluss, wenn das durchsetzbar ist.

 

     

 

 

·        B2Verträge z. B. zwischen Veranstalter und Partner (Hotel etc.)

 

Verträge von Unternehmern mit Unternehmern - B2B

 

Bei Verträgen zwischen Veranstaltern und z. B. Hotels ist eine einseitige Preiserhöhung nicht zulässig (auch hier nur einvernehmliche Änderung - § 305 I BGB).

 

Klauseln in  AGB unterliegen der sog. Inhaltskotrolle nach § 307 BGB. Erhöhungen setzen eine wirksame Preiserhöhungsklausel in den „einbezogenen“ AGB voraus. Preisänderungsklauseln dürfen hier wenigstens ohne die „Vier-Monatsfrist“ („Preisbeton“) abgefasst werden, müssen aber nach § 307 BGB (Angemessenheit!) die Kostengründe transparent sowie wohl eine nachvollziehbare Obergrenze enthalten. Der Partner (z. B. Hotel) des Busunternehmers könnte folglich in seine AGB eine Preiserhöhungsklausel aufnehmen (z. B. in einen „Hotelreservierungsvertrag“ mit Stornomöglichkeit). Der Einkauf der Kontingente wird nach wie vor teils Monate vor Gruppenankunft abgeschlossen. Ob eine „Zeitsperre“ (zwei Monate?) hier überhaupt geboten und erforderlich ist, dürfte streitig sein. Hotels dürften die Schranke regelmäßig ablehnen.

 

·        Die Klausel in dem ARB-Hotelreservierungsvertrag könnte für das B2B-Geschäft lauten:

 

„Preisänderung

 

Der Partner ist verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gelten unsere Preise, über die der Partner spätestens bei Ankunft informiert wird.

 

Wir sind als Hotel berechtigt, unsere Preise bis zu höchstens 10 % (frühestens zwei Monate?) nach Vertragsschluss zu erhöhen, sofern sich unsere Gesamtkosten (u. a. Energie, Wasser, Einkauf, Personal) nachvollziehbar erhöht haben. Der Partner ist hierüber unverzüglich, spätestens bei Ankunft zu informieren. Erhöhen sich unsere Gesamtkosten um mehr als 10 %, so kann der Partner vom Vertrag zurücktreten. Senken wir unsere Gesamtkosten um mehr als 10 %, so sind wir bereit über entsprechende Preissenkungen zu verhandeln.“

·        Was tun als Unternehmer?

 

Reiseveranstaltern etc. sind gegenüber Hoteliers etc. bekanntlich Stornorechte (vider Wochen vor Gruppenankunft?) einzuräumen. Das macht die Klausel auch im Verhältnis unter Unternehmen wenig praxisrelevant.

 

Einvernehmliche Preiserhöhungen sind wohl der richtige und vernünftige Ausweg, wobei zu beachten ist, dass der Veranstalter gegenüber den Pauschalreisenden (s.o.) weitestgehend gebunden ist.

 

·        Wohl kein Wegfall der Geschäftsgrundlage und Vertragsanpassung

 

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird zwar diskutiert, greift aber als Ausnahmevorschrift hier derzeit nicht ein. Auch unter diesem Aspekt wird eine einvernehmliche Vertragsanpassung empfohlen, zu der die Partner allerdings nicht verpflichtet sind.

 

     

 

 

Auszug BGB

BGB Auszug

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

 

 

Übersicht

Vertragsgestaltung bzw. Änderungen  vor Vertragsschluss

·         „Echte“ individuell ausgehandelte Preisvorbehalte bzw. – rechte im Vertrag

·         Preisänderungen vor Vertragsschluss (ohne Verstoß gegen UWG - unlautere Werbung durch „alte“ Preise)

·        Einvernehmliche Änderung durch beide Teile nach § 305 I BGB

Rechtsverkehr mit „Verbrauchern“ (§ 13 BGB)

Pauschalreisende  - Veranstalter

§§ 651 f I, 651g BGB – Art. 250 § 10 EGBGB

Gast – Hotel, Gastwirt, Beförderung

§§ 537 f BGB (Hotel), §§ 650, 433 BGB (Gastronomie), §§ 631 f BGB (Events etc.)

Einbezogene und wirksame Preisänderungsklausel des  Veranstalters

Preiserhöhung bis 8 % durch Veranstalter

  • nach Vertragsschluss ohne Viermonatsfrist
  • nur vier Preiserhöhungsgründe
  • Information spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
  • Preissenkungspflicht

Preiserhöhung über 8 % nur durch Reisenden

  • nach Vertragsschluss ohne Viermonatsfrist
  • nur vier Preiserhöhungsgründe
  • Information spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
  • Preissenkungspflicht

Einbezogene und wirksame Preisänderungsklausel für Hotels, Gastwirte, Eventveranstalter, Airlines  etc. nach §§ 309 Nr. 1, 307 BGB

Preiserhöhung bis 10 % (?)

  • Viermonatsfrist nach § 309 I BGB
  • Erhöhungsobergrenze 10 % (?)
  • Informationsfrist bzw. vor Ankunft und Gründe (Gesamtkostenerhöhung konkret)

oder

  • Rücktrittsrecht des Gastes bei Preiserhöhung um mehr als 10 % oder Akzeptieren der Änderung durch Gast
  • Preissenkungspflicht

 

B2B – Unternehmer mit Unternehmern/Kaufleuten (§§ 14 BGB, 1 f HGB)

z. B. Veranstalter – „Leistungsträger“ - §§ 537 f BGB (Hotel), §§ 650, 433 BGB (Gastwirt), §§ 631 f BGB (Beförderung, Events etc.)

  • Zwar keine „Viermonatsfrist“ nach § 309 Nr. 1 BGB – aber §§ 310, 307 („Angemessenheit“ der Klausel) – Einbeziehung in den Vertrag und Wirksamkeit
  • Sonderproblem z. B.: „frühzeitiger“ Hotelreservierungsvertrag mit Stornorecht des Veranstalters

Klausel für Preisänderung bis 10 %

  • erst zwei (drei, ein?) Monate nach Vertragsschluss („Schonfrist“)
  • unverzügliche Information nach Eintritt der Preiserhöhung
  • Erhöhungsobergrenze 10 %
  • Angabe der konkreten und transparenten Kostenerhöhungsgründe

Preisänderung über 10 %

·        Rücktritt oder Akzeptanz der Preiserhöhung durch Partner

·        Preissenkungspflicht

 

2. Wichtigste Neuerungen des Pauschalreiserechts für ab dem 1.7.2018 abgeschlossene Verträge

Übersicht

1. Verbindlicher Anwendungszeitpunkt

2. Anwendungsbereich - § 651a I, 651b I, 651c BGB

2. Reiseveranstalter statt Reisevermittler - § 651b I BGB

3. Verbundene Online-Buchungsverfahren - § 651c BGB

4. ?Pauschalreise? - § 651a II BGB

5. Pauschalreiseleistungen ? ?falsche Pauschalen? § 651a III BGB

6. Ausnahmen - § 651a I, III S. 2, V BGB

7. Zusammenstellung der Reiseleistungen durch den Reisenden - 651a II Nr. 1 BGB

8. ?Offene Reisen? § 651a II Nr. 2 BGB

9. Informationspflichten des Reiseveranstalters - § 651d I BGB

9. 1. Reiseveranstalter - § 651a I BGB

9. 2. Online-Buchungsverfahren - § 651c BGB

10. Informationspflicht bei der Vermittlung von Pauschalreisen - § 651v I BGB

11. Informationspflicht bei Vermittlung ?verbundener Reiseleistungen? - § 651w I BGB

12. Unterlassung der Information und Fehler - § 651

13. Vertragsschluss und Vertragsinhalt - § 651d II BGB

14. Vertragsänderungen - §§ 651f, 651g BGB

15. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - § 651h BGB

16. Rücktritt des Reiseveranstalters - § 651 h IV BGB

17. Reisendenrechte bei Reisemängeln - § 651i BGB

18. Beistandspflichten - § 651q BGB

19. Insolvenzsicherung, Sicherungsschein, Vorauszahlungen - §§ 651r, s und t BGB

20. Haftungsbeschränkung- § 651p BGB

21. Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen

22. Mindeständerungsschritte

Literatur

Wichtigste Neuerungen des Pauschalreiserechts für ab dem 1.7.2018 abgeschlossene Verträge

Prof. Dr. Harald Bartl

Rechtsanwalt

1. Verbindlicher Anwendungszeitpunkt

Das neue Pauschalreiserecht ist für alle Verträge, die ab dem 1.7.2018, 0,00 Uhr, abgeschlossen werden. Für sämtliche Verträge, die nach am 30.6.2018 abgeschlossen werden, sind die bisherigen Vorschriften der §§ 651a ? m BGB a.F. sowie die BGB-InfoVO a.F. anzuwenden.

2. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - § 651a I, 651b I, 651c BGB

Während nach bisherigem Recht der ?Reiseveranstalter? im Vordergrund stand, ist nunmehr vom Pauschalreisevertrag in § 651a I BGB die Rede. Dieser Vertrag verpflichtet den ?Unternehmer (Reiseveranstalter)? dem ?Reisenden? eine ?Pauschalreise? zu verschaffen.

?Unternehmer? ist nach § 14 BGB ?jeder?, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ?in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt?. Reisender Ist der Vertragspartner des Pauschalreiseveranstalters, der den Vertrag abschließt (nicht also die weiteren Reiseteilnehmer, aber ebenfalls durch den Vertrag geschützt). Reisevermittler vermitteln, erbringen aber keine der vermittelten Leistungen selbst.

3. Reiseveranstalter statt Reisevermittler - § 651b I BGB

Reisevermittler können Reiseleistungen aller Art vermitteln (auch Pauschalreisen nach § 651v BGB ? ferner weitere verbundene Leistungen nach § 651w BGB. Sie können im Online-Buchungsverfahren nach § 651c BGB Vermittlungsleistungen anbieten. Die Reisevermittler haften für Buchungsfehler nach § 651x BGB.

Reiseveranstalter statt Reisevermittler ist der Unternehmer nach § 651b I BGB bei Auswahl der Reise vor Zahlungsverpflichtung (Reiseanmeldung), Angebot der Reiseleistungen mit Gesamtpreis oder Werbung mit ?Pauschalreise? etc. Beispiel: Der Unternehmer wirbt für mehrere Leistungen mit dem Begriff ?Pauschalreise? ? vgl. § 651b I S. 2 Nr. 3. BGB):

4. Verbundene Online-Buchungsverfahren - § 651c BGB

In ?verbundenen Online Buchungsverfahren nach § 651c I BGB ist der Unternehmer (Reisevermittler oder z. B. eine Fluggesellschaft - Eigenleistung Flug) als Reiseveranstalter anzusehen, 1. wenn der Unternehmer (Reisevermittler oder Leistungserbringer) dem Reisenden den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines ?anderen Unternehmers? ermöglicht und 2. den Namen etc. an diesen anderen Unternehmer übermittelt und 3. darüber hinaus zwei ?erhebliche Reiseleistungen? (vgl. u. Nr. 5.) und der bestätigte Vertrag für die erste Reiseleistung und der darauf folgende Vertrag für die zweite Reiseleistung ?spätestens innerhalb von 24 Stunden? geschlossen wird.

Beispiel: Ein ?Reisevermittler? bietet Online-Buchungen für Flüge an und bestätigt diesen ersten vermittelten Vertrag am 24.1., 10:00 Uhr. Dann ermöglicht er mit seinem System der ?Zugriff? auf das Buchungssystem der Hotelgruppe X und bucht dort als der ?Vermittler? die Hotelleistung als zweite Leistung für den Kunden ein. Das erfolgt ?spätestens innerhalb von 24 Stunden? nach Bestätigung der Flugvermittlung am 25.1., 10.00 Uhr, also nicht danach. Der Reisevermittler (oder Erbringer der ersten Leistung) gilt als Veranstalter.

Besonderheiten: Wenn es sich bei einer der Leistungen um eine ?Nebenleistung? handelt, ist nach § 651c II BGB § 651a V BGB (dort keine Pauschalreise) nicht anzuwenden. Auch die Reisepreisgrenze von 500,00? greift nicht ein (§ 651c III BGB). Beide Vorschriften sind nicht anzuwenden und schließen daher die Annahme einer Pauschalreise nicht aus.

5. ?Pauschalreise? - § 651a II BGB

Der Begriff ?Pauschalreise? verdrängt den bisherigen ?Reisevertrag?, ohne dass sich insofern ?Wesentliches? ändert. Wie bisher ist weiter eine ?Gesamtheit? von Reiseleistungen Voraussetzung. Das verlangt wie bereits bisher ?mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen? für den Zweck derselben Reise.

Einzelne eigene Reiseleistungen (einschließlich der ?Nebenleistungen ? siehe unten Ziff. 5.) sind keine Pauschalreisen, sondern z. B. Beförderungsverträge, Hotelverträge etc.). Der Pauschalreiseveranstalter ?verschafft? dem Reisenden diese Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Zahlung des Reisepreises. Für die im Pauschalreisevertrag enthaltenen Leistungen trägt der Unternehmer = Reiseveranstalter die eigene Verantwortung einschließlich die Verantwortung für die eingeschalteten ?Leistungserbringer? (bisher ?Leistungsträger?).

6. Pauschalreiseleistungen ? ?falsche Pauschalen? § 651a III BGB

Grundsätzlich hat die Neuregelung eine Kombination aus Beförderung, Beherbergung und/oder Vermietung im Auge. Hinzu kommt ?jede weitere touristische Leistung?, die einen ?erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise? (z. B. Leistungen mit mehr als 25 % des Gesamtwertes, ?wesentlicher Bestandteil? sind oder als ?wesentlich? (besonders bedeutsam) beworben werden. Insofern kann z. B. eine Beförderung mit allen sonstigen ?touristischen Leistungen? kombiniert werden, soweit diese Anforderungen erfüllt sind.

Beispiel Pauschalreise: Teilwert der weiteren Leistung höher als 25 %: Reisegesamtwert 1.200,00 ? mit Beförderung (Teilwert 600,00 ?) und Hotel (Teilwert 600, 00 ?).

Beispiel ? keine Pauschalreise: Niedriger Wert der Teilleistung - Gesamtwert der Reise 800,00 ? mit Beförderung (Teilwert 650,00 ? und weiterer Leistung Theater (Teilwert 150,00 ? = weniger als 25 % des Gesamtwerts).

Beispiel - keine Pauschalreise: ?Hauptleistung? und üblicherweise eingeschlossene Leistung wie Hotel mit Verpflegung, Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen, Beförderung mit Begleitung und sonstigem Service etc.

Beispiel ? keine Pauschalreise: Flugbuchung und nachträglich z. B. vor Ort ?hinzugebuchte Leistungen? im Sinn des § 651a IV Nr. 2 BGB.

Beispiel ? keine Pauschalreise: Einzelne Leistungen wie Beförderung etc. ohne weitere Leistungen. Hier gelten die allgemeinen Vorschriften (Hotel: §§ 535,701 f BGB ? Miete; Beförderung: §§ 631 f BGB ?Werkvertrag ec.).

7. Ausnahmen - § 651a I, III S. 2, V BGB

Keine Pauschalreisen sind vermittelte Reiseleistungen, eine Einzelleistung mit unwesentlichen weiteren Bestandteilen oder ?vor Ort? getrennt ?nachgebucht? und die nach § 651a V BGB ausgenommenen Reisen: 1. ?Gelegentlichkeit?, keine Gewinnerzielungszeck, begrenzter Personenkreis; 2. ?Tagesreisen? unter 24 Stunden, ohne Übernachtung, Reisepreis unter 500 ?; 3. Geschäftsreisen eines Unternehmers zu unternehmerischen Zwecken auf der Grundlage eines Rahmenvertrags.

8. Zusammenstellung der Reiseleistungen durch den Reisenden - § 651a II Nr. 1 BGB

Das neue ?Pauschalreiserecht? greift auch ein, wenn der Reisende kein ?fertiges Paket? z. B. aus dem Prospekt auswählt, sondern die Leistungen selbst zusammenstellt. Das war bislang Rechtsprechung und ist nunmehr in § 651a II Nr. 1 BGB geregelt. Insofern ist besonders darauf zu achten, wenn diese Leistungen nur ?vermittelt? werden sollen, aber aus der Sicht des Reisenden als ?eigene Leistungen? aus einer Hand erscheinen.

9. ?Offene Reisen? § 651a II Nr. 2 BGB

Hierunter sind Reisen zu verstehen, die z. B. in einer ?Geschenkbox? ohne konkrete Reiseleistungen enthalten sind und bei denen lediglich der Wert = Reisepreis angegeben ist. Die Auswahl der Reiseleistungen erfolgt aus dem vorgefertigten Angebot des Pauschalreiseveranstalters und ergibt sodann die Pauschalreise.

Die Auswahl der jeweiligen Reise erfolgt nach dem Vertragsschluss aus dem Angebot. Auch ?Fahrten in Blaue?, Jahresabschlussfahrten mit vorher nicht bekanntgegebenen ?Überraschungen? gehörten hierhin. Es reicht, wenn Beförderung, Übernachtung, Programm etc. erst während der Reise bekannt werden.

10. Informationspflichten des Reiseveranstalters - § 651d I BGB

10. 1. Reiseveranstalter - § 651a I BGB

Vor Vertragsschluss ist der ?Reisewillige? bei Pauschalreisen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise einschließlich erfolgter Änderungen über die für die Pauschalreise erheblichen ?Punkte? (Art. 250 § 3 Nr. 1. bis 9. EGBGB) zu informieren und ihm nach § 250 § 2 EGBG das ?richtige Formblatt? (Anlage 11) zur Verfügung zu stellen. Der Reiseveranstalter hat die Erfüllung seiner Informationspflichten zu beweisen.

10. 2. Online-Buchungsverfahren - § 651c BGB

Soweit Online-Buchungsverfahren nach § 651c BGB betroffen sind, ist das ?richtige Formblatt? (Anlage 13) zu verwenden. Im Übrigen ist Reisende bei Online-Buchungsverfahren vor Vertragsschluss durch den ?Reiseveranstalter? über die für die Pauschalreise erheblichen ?Punkte? (Art. 250 § 3 Nr. 1. bis 9. EGBGB) zu informieren.

Daneben gelten für den Reiseveranstalter und jeden ?anderen Unternehmer? die in Art. 250 §§ 4 und 8 EGBGB angeführten speziellen vorvertraglichen Unterrichtungspflichten.

So muss der ?andere Unternehmer? die Pflichten nach Art. Art. 250 § 4 EGBGB (vgl. Art. 250 § 3 EGBGB (Informationen über die für Pauschalreise erheblichen ?Punkte?) informieren, soweit seine eigene Leistung betroffen ist.

Ferner hat der ?andere Unternehmer? nach Erhalt der ?Reisenden-Daten? den Abschluss des 2. Vertrages (z. B. Hotel) und die von ihm zu erbringende Reiseleistung zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Reiseveranstalterpflichten erforderlich sind.

Der Reiseveranstalter und jeder andere Unternehmer haben bei Datenübermittlung bei Online-Buchungen die Erfüllung der jeweiligen Informationspflichten zu beweisen.

11. Informationspflichten bei Vermittlung von Pauschalreisen - § 651v I BGB

Die eigenen Informationspflichten des Reisevermittlers vor Vertragsschluss sind § 651v I BGB inhaltlich übereinstimmend mit den entsprechenden Pflichtgen des Reiseveranstalters nach § 651d I BGB zu erfüllen. Vor Vertragsschluss ist der ?Reisewillige? bei der Vermittlung von Pauschalreisen bei Pauschalreisen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die für die Pauschalreise erheblichen ?Punkte? (Art. 250 § 3 Nr. 1. bis 9. EGBGB) einschließlich erfolgter Änderungen zu informieren.

Damit erfüllt der Reisevermittler zugleich eigene Pflichten und die Informationspflichten des Reiseveranstalters.

Der Pauschalreiseveranstalter hat dem Handelsvertreter nach § 86 I HGB die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die vollständigen Informationen nach Art. 250 §§ 1. bis 3. EGBGB zur Verfügung zu stellen (vor allem die ?weiteren Angaben? der für die Pauschalreise erheblichen 9 Punkte nach Art. 250 § 3 EGBGB, aber den Sicherungsschein, Buchungsformulare etc.).

12. Informationspflichten bei der Vermittlung ?verbundener Reiseleistungen? - § 651w I BGB

Voraussetzung für § 651w BGB ist, dass keine Pauschalreise vermittelt werden soll (§ 651v BGB (s. o. Anm. 11).

Denkbar sind nach § 651w I BGB zwei Varianten:

Variante 1. Betroffen ist die Vermittlung von mindestens zwei Reiseleistungen anlässlich ?eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle? etc. des Reisevermittlers (für Beförderer Formblätter Anlage 14).

Variante 2. Ein erster Vertrag (eine eigene Leistung oder nur Vermittlung einer Leistung ist abgeschlossen. Es folgt die Vermittlung einer weiteren Leistung spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertragsschlusses.

Beförderer als Vermittler verwenden bei Variante 1 das Formblatt Anlage 14, bei Variante 2 das Formblatt 15.

Vermitteln Nichtbeförderer, so greifen bei Variante 1. das Formblatt Anlage 16 und bei Variante 2. das Formblatt 17 ein. Verwechslungen der Formblätter sind durch Einweisung des Personals sicherzustellen.

Nach in Art. 251 § 2 EGBGB reicht die Überlassung der Formblätter aus (s. o). Auch hier sind diese Pflichten klar, verständlich in hervorgehobener Weise vor der Reiseanmeldung zu erfüllen.

Die allgemein schon immer bestehenden ?Vermittlerpflichten? sind natürlich entsprechend §§ 675, 631 BGB zu erfüllen (richtige Beratung, Auswahl, Weiterleitung von Nachrichten etc., abgesehen von der Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB).

13. Unterlassung der Information und Fehler - § 651d

Die Rechtsfolgen sind nicht ausdrücklich geregelt. Da die Information Hauptpflicht ist, wird die Mängelhaftung eingreifen. Soweit die Informationspflichtverletzung ursächlich z. B. für die Unterlassung der Mangelanzeige nach § 651o II BGB sind Minderung und Schadensersatz denkbar.

Die bisherige Rechtsprechung wird hier weiter anwendbar sein.

14. Vertragsschluss und Vertragsinhalt - § 651d II BGB

Für den Vertragsschluss gelten die §§ 145 f BGB, insbesondere § 151 1. Halbsatz BGB. Unverzüglich nach Vertragsschluss ist dem Reisenden eine Vertragsbestätigung zur Verfügung zu stellen (in der Regel die Reisebestätigung als Annahme und gleichzeitige Vertragsbestätigung ? Inhalt: Art. 250 § 6 EGGB (§ 3 Nr. 1. Bis 9. sowie § 6 Nr. 1. bis 8.).

Der Vertragsinhalt ist in § 651d II, III BGB geregelt. Alle Gebühren etc. sind vom Reisepreis erfasst (vgl. § 651d II BGB und Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB).

Zusätzliche Gebühren etc. können nur gefordert werden, wenn der Reisende vor ?Reiseanmeldung? darüber informiert ist. Im Übrigen ist für den Vertragsinhalt das EGBGB in Art. 250 § 3 maßgeblich (Nr. 1 (wesentliche Eigenschaften der Reise), Nr. 3 (Reiseveranstalter und Reisevermittler, Anschrift etc.), Nr. 4. (vollständiger Reisepreis), Nr. 5. (Anzahlung und Restzahlung) und Nr. 7. (allgemeine Pass- und Visaangaben, Fristen, gesundheitspolizeiliche Formalitäten).

Abweichende sonstige Vereinbarungen (z. B. Zimmerlage ?mit Meerblick?) können getroffen werden und sind dann Vertragsinhalt.

Rechtzeitig vor Reisebeginn sind nach Art. 250 § 7 und § 10 EGBGB die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (vgl. § 651d III Satz 3 BGB) sowie über erhebliche Vertragsänderungen.

15. Vertragsänderungen - §§ 651f, 651g BGB

Preiserhöhungen durch den Veranstalter sind nur unter den Voraussetzungen des § 651f I, IV BGB zulässig (bis 8 % ARB-Klausel mit Preissenkung und Berechnungsmethode für Preisänderung, Gründe <Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben, Hafen- und Flughafengebühren, Wechselkurse>), Unterrichtungspflicht über Erhöhung und Gründe etc. nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn).

Eine unerhebliche Änderung anderer Vertragsbedingungen ist, sofern im Vertrag vorgesehen (ARB), zulässig (ARB-Klausel, Unterrichtungspflicht vor Reisebeginn - § 651f II BGB).

Erhebliche sonstige Vertragsänderungen sind in engem Rahmen zulässig (mehr als 8 % des Reisepreises als Angebot mit Annahmefrist oder Rücktritt oder wahlweise Ersatzreise, bei anderen erheblichen Vertragsänderungen eintretend nach Vertragsschluss mit Änderung wesentlicher Merkmale der Reise nur vor Reisebeginn (Änderungen des ?Kernbereichs? der Pauschalreise ? Beispiel: Umbuchung etc.).

16. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn - § 651h BGB

Insofern gelten die bisherigen Grundsätze des § 651i BGB a.F. weitgehend fort. In Betracht kommt nach ?Stornierung? eine konkrete Abrechnung nach § 651h II S. 2 BGB oder aber eine Stornopauschale nach § 651h II S. 1 BGB. In ARB sind die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu beachten. Bei ?unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen und erheblicher Beeinträchtigung? entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung (§ 651h III BGB).

17. Rücktritt des Reiseveranstalters - § 651 h IV BGB

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten

1. Bei Nichterreichen der vertraglichen Mindestteilnehmer und eingehaltenen Mindestfristen für die Rücktrittserklärung (20 Tage bei längerer Reisedauer als 6 Tage, 7 Tage bei zwei und mindestens sechstätiger Reisedauer, 48 Stunden bei Reisedauer von weniger als zweitägiger Reisedauer).

2. Bei Hinderung der Durchführung aufgrund ?unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände? und unverzüglichem Rücktritt nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund sowie Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis (Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt).

18. Reisendenrechte bei Reisemängeln - § 651i BGB

Nach § 651i BGB hat der Reisende Rechte bei Reisemängeln. Insofern ist die bisherige Mängelhaftung weitgehend beibehalten.

Der Reisende hat grundsätzlich nach Mängelanzeige

  • das Abhilferecht nach § 651k I BGB,

  • das Selbsthilferecht nach § 651 k II BGB,

  • das Recht auf Ersatzleistungen nach § 651k III BGB,

  • den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Hotels für höchstens drei Nächte (anders bei Schwangeren etc.) bei Unmöglichkeit der Rückbeförderung wegen ?unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände?),

  • die Kündigung nach § 651l BGB (erhebliche Beeinträchtigung, vergebliches Setzen einer angemessenen Frist, Anspruch auf Reisepreis für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen bei Bestehen der Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Reisenden, Rückbeförderungspflicht etc.),

  • sowie Minderung und Schadensersatz nach §§ 651m und § 651n BGB

  • (nicht bei schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige des Reisenden und dadurch unmögliche Abhilfe).

19. Beistandspflichten - § 651q BGB

Beistandspflichten bestanden schon bisher (§ 241 II BGB). Sie wurden in § 651q lediglich beispielhaft konkretisiert (Informationen vor Ort etc.). Nach § 651q II BGB hat der Reisende dem Veranstalter angemessene Aufwendungen zu ersetzen, wenn die entsprechenden Umstände vom Reisenden selbst herbeigeführt sind.

20. Insolvenzsicherung, Sicherungsschein, Vorauszahlungen - §§ 651r, s und t BGB

Hier hat sich nichts Grundlegendes geändert.

Vorauszahlungen sind weiter nach § 651t I BGB nur nach Sicherheitsleistung des Reiseveranstalters und bei Angabe der ?Kontaktdaten? in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zulässig.

Vermittler von verbundenen Reisen nach § 651w BGB dürfen u. a. ohne Sicherstellung von den Reisenden keine Zahlungen für die von ihnen selbst erbrachten Reiseleistungen entgegennehmen (vgl. § 651w III BGB). Sofern Pauschalreisen vermittelt werden, gilt in entsprechender Anwendung des § 651v II Satz 1 BGB, dass vom Reisevermittler nur Zahlungen gefordert werden dürfen, wenn ein wirksamer Kundenabsicherungsvertrag besteht und dessen ?Kontaktdaten? dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Wie bisher gilt der Reisevermittler vom Pauschalreiseveranstalter zur Entgegennahme ermächtigt, wenn er z. B. dessen ?Vertragsbestätigung? etc. dem Reisenden zur Verfügung stellt (§ 651v II Satz 2 BGB). Das gilt nicht bei Ausschluss der Empfangsberechtigung gegenüber dem Reisenden in ?hervorgehobener Form?.

21. Haftungsbeschränkung- § 651p BGB

Insofern liegt im Vergleich zu dem bisherigen Recht (vgl. § 651h BGB aF) eine nicht unerhebliche Verschärfung vor, die sich in den Versicherungskonditionen auswirken dürfte. Die Möglichkeit der Berufung auf internationale Übereinkünfte etc. nach § 651p II BGB entspricht § 651h II BGB a.F. Die Anrechnungspflicht von Zahlungen der nach den Vorschriften der Fahrgastrechteverordnungen Verpflichteten ist eine Übernahme entsprechender Pflichten aus den genannten EU-Verordnungen.

22. Einbeziehung von Allgemeinen Reisebedingungen

§ 6 III BGBInfoVO verlangt derzeit noch, dass die Allgemeinen Reisebedingungen ?vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.? Diesen Passus enthalten Art. 250 § 3 sowie § 6 EGBGB nicht. Folglich ist insofern § 305 II BGB maßgeblich (Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit <z. B. durch Abdruck auf der Rückseite der Reiseanmeldung>) und Einverständnis (hervorgehobener Punkt in der Reiseanmeldung).

Das gilt auch für Vertragsschluss mit individueller Kommunikation (mündlich, fernmündlich, Brief, Fax, E-Mail etc.). Anders ist dies im ?vollelektronischen Geschäftsverkehr? nach § 312i I Satz 1 Nr. 4 BGB (bei Vertragsschluss Verschaffung der Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung/Druck der AGB).

23. Mindeständerungsschritte

1. Überprüfung der Tätigkeit (Pauschalreise, Vermittlung, Paketveranstalter?)

2. Änderung der Werbemittel (Mindestinformationen über die Reise und Reiseart)

3. Änderung von Reiseanmeldung und Reisebestätigung (Auftragsbestätigung?)

4. Einsatz des jeweiligen IT-Systems - Änderung der Websites (Pflichtinformationen vor Vertragsschluss)

5. Änderung der Allgemeinen Reisebedingungen

6. Änderung der Agenturverträge

7. Unterlagen für den Vertrieb ? Vermittlungsunterlagen wie Leistungsbeschreibung, Reiseanmeldung/Reisebestätigung, Informationspflichten und Formblätter vor Buchung

8. Überprüfung der Versicherungen

9. Schulung der Mitarbeiter

10. Schulung der Vermittler

Etc.

24. Literatur

Bartl/Bartl/Schmitt, Reiserecht 2018 ? Pauschalreise, Reisevermittlung, 500 Seiten, 80 Euro, CitoExpert GmbH ? Bestellung Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. ? www.rechtdienst.de