Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ? Texte abrufbar unter BAG.de
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2019 ? 5 AZR 452/18 - Unwirksamkeit der Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung erforderliche hinreichend und klare Bestimmtheit der Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 ? Massenentlassung und Zulässigkeit der Kündigung nach Eingang der Massenentlassungsanzeige: Die Kündigung darf allerdings erst dann erfolgen, das heißt dem Arbeitnehmer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass der Senat von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.6.2019, 1 AZR 154/17 ? Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung Nr. 16 Versorgungsordnung (BV 1992), in der es u. a. heißt: § 2 Gegenstand (1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die neue Versorgungsordnung der V GmbH, Ausgabe 01.01.1992. Alle Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Versorgungsordnung hervor.? - Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen ? amtliche Leitsätze: Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.5.2019 ? AZR -420/18 - Überleitung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst in den TV-L - Einordnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin? ? aus der Entscheidung: ?Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L. 13 I. Bei dem zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag handelt es sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen ... 14 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist ohne Erfolg. 15 1. Die Klägerin ist unabhängig von der Frage, ob sie Lehrkraft iSd. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV-L ist, weder nach der Anlage A zum TV-L noch nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten. Keine der beiden Entgeltordnungen kennt eine solche Entgeltgruppe, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L hiernach nicht möglich ist. 16 2. Die Klägerin war auch nicht gemäß Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L überzuleiten gewesen und hat deswegen keinen Anspruch, nach dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden.?