OLG Suttgart - Motorraddreise - tödlicher Unfall - Urt. v. 10.11.2023 - 3 U 23-23
Oberlandesgereicht Stuttgart weist Klage gegen Veranstalter und Reiseleiter ab
Einen tragisch endenden Fall hatte das OLG Stuttgart zu entscheiden. Auf einer Motorradreise wurde ein Reisender schwer verletzt und verstarb. Der Reisende war mit seiner Bugatti auf die Gegenfahrbahn geraten und stürzte einen Abhang hinunter. Es entstanden Heilbehandlungskosten von insgesamt 112.164,09 EUR, die die Versicherung erstattete und nun gegen Veranstalter und Reiseleiter – allerdings erfolglos – einklagte. In dem Urteil des OLG wird die gesamte Palette der möglichen Haftung aus dem Reisevertrag und unerlaubter Handlung auf vielen Seiten abgehandelt. Das Urteil sollten alle Veranstalter und Reiseleiter zur Kenntnis nehmen und zum Gegenstand ihrer Schulungen machen – nicht um zu verunsichern, sondern die Sinne zu schärfen für die Werbung und Reisebeschreibungen, die Aufklärungs- und Obhutspflichten vor und während der Reise und die Beweissicherung bei Unfällen.
Im Fall der geführte Motorradreise wurden alle diese Punkte vom OLG abhandelt und nichts ausgelassen (Haftung für Reisemängel, Verletzung von Aufklärungs-, Obhuts und Sorgfaltspflichten nach dem Reisevertragsrecht und §§ 823 f BGB). Abgesehen hiervon führte der Fall auch von der Staatsanwalt durchgeführten strafrechtlichen Verfahren, das allerdings eingestellt wurde.
Zivilrechtlich geht in diesen Fällen vor allem dann weiter, wenn Versicherungen betroffen sind, auf die Ansprüche gegen Veranstalter und Reiseleiter nach dem Versicherungsvertragsgesetz übergehen. Aber nicht nur dann, sondern in allen Fällen, in denen Reisende zu Schaden gekommen sind. Vielfach geht es auch um Verschulden bzw. Mitverschulden des Reisenden insbesondere durch selbstverschuldete Selbstgefährdung.
Auf den ersten Blick lag die Lösung aus der Sicht des Laien auf der Hand: Wenn bei einer Motoradreise ein Motorradfahrer mit „großen“ Motorradführerschein infolge überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve fliegt, wird wohl jeder schnell zu dem Schluss gelangen: Dieser Reisende ist selbst schuld. Juristen versuchen natürlich die Schuld Veranstalters und des Reiseleiters zu begründen. Das ist ihnen im entschiedenen Fall weder in der ersten, noch in der zweiten Instanz vor dem OLG gelungen, zeigt aber, dass die „rechtliche Mühle“ bei der in der Reisezeit vom 15.09.2019 - 22.09.2019 erst mit einem Urteil vom 19.11.2023 – also nach mehr als drei Jahre - zu Ende sein kann, was auch noch länger dauern, wenn der Bundesgerichtshof angerufen wird. Dass es auch andere Entscheidungen geben kann, zeigen die Urteile des BGH vom 12.03.2002 – X ZR 226/99 [Heliskiing}, vom 29.11.1977 - VI ZR 51/76; vom 21.01.1986 – VI ZR 208 [„Herausforderung durch Veranstalter“], vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 [Hoteltransfer]; vom 14.12.1999 – X ZR 122/97 [Pferdetritt]).
Und zuletzt: Ohne eine Veranstalterversicherung würde ein solcher Fall zum Existenzende, Insolvenz sowie persönlicher strafrechtlicher Inanspruchnahme führen.
Die Entscheidung kann im Internet abgerufen werden: OLG Stuttgart Urt. v. 10.11.2023 - 3 U 23-23 – Reiseleiter – keine Haftung eines Reiseveranstalters sowie eines Tourguides für einen tödlichen Motorradunfall während einer Motorradreise in Kroatien (Geschädigter kam in die Gegenfahrbahn hinein, kam nach links von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Dabei zog der Geschädigte sich schwerste Verletzungen zu, an denen er am 02.01.2020 im Therapiezentrum Burgau verstarb.) - § 651a Abs 1 S 1 BGB, § 651i Abs 2 S 2 Nr 2 BGB, § 651i Abs 3 Nr 7 BGB, § 651n Abs 3 BGB, § 86 Abs 1 S 1 VVG
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Nr. 89/2015
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Prof. Dr. Harald Bartl Der EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 15.1.2015 (Aktenzeichen: C ? 537/13) darüber zu entscheiden, wie die Flugpreise im Internet anzugeben sind.
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