Tourismusrecht - wesentliche Stichworte u. a.
- Agenturvertrag - PCO
- Beförderungsvertrag
- Beherbergung
- Betriebsführungsvertrag - Managementvertrag
- Eventrecht
- Gäste-/Fremdenverkehr - Tourismusorganisation
- Gastronomie
- Kontingentvertrag -Hotelreservierungsvertrag
- Pacht
- Pauschalreisevertrag (früher Reisevertrag)
- Reisevermittler
- Seminare
- Tagungen
- Agenturverträge – siehe Reisevermittlung nach § 651v bis x BGB
- Allgemeine Reisebedingungen -ARB -Tourismusrecht - Allgemeine Reisebedingungen sind Geschäftsbedingungen z. B. der -Veranstalter von Pauschalreiseverträgen nach §§ 651 a bis y BGB - die ARB unterliegen den §§ 305 ff -BGB, müssen in den -Pauschalreisevertrag einbezogen werden und dürfen nicht gegen die halbzwingenden Vorschriften des -Pauschalreisevertragsrechts verstoßen (vgl. § 651y); in den ARB werden die Rechtsbeziehungen zwischen -Reisenden und -Pauschalreiseveranstaltern geregelt
- Außergewöhnliche unvermeidbare und unvorhersehbare Umstände – früher in etwa „höhere Gewalt“ nach §651 h BGB a. F. – seit 2018 § 65h III, IV BGB (Entschädigung – Rücktrittsrecht) – vgl. auch Art. 5 III VO 261/2004/EG (Ausnahmeregelung für die Luftbeförderung)
- Bahn - Beförderungsvertrag nach §§ 631 ff BGB - Eisenbahnverkehrsordnung -Verkehrssicherungspflicht -Haftung - auch Bestandteil von Pauschaleiseverträgen
- Beförderungsvertrag ist Werkvertrag - §§ 631 ff –BGB - geschuldet die Beförderung von A nach B gegen Entgelt als Erfolg -Pflichtverletzung (-Nichterfüllung, -Mängelansprüche, -Stornierung, -Verkehrssicherungspflichten, -Haftung) - auch Bestandteil von -Bahn -Bus-Schiff-Luftbeförderung mit jeweiligen Sondervorschriften
- Beherbergungsvertrag -Mietrecht nach den §§ 535 ff -BGB sowie den §§ 701 ff -BGB (Haftung für eingebrachte Sachen etc.) - Mängelansprüche nach den §§ 536 ff -BGB-Stornierung nach § 537 -BGB -Beherbergungsbetriebe bedürfen der Erlaubnis nach der –Gaststättenverordnung - erhebliche Auflagen im Bereich der Sicherheit -Pflichten des Gastes nach den §§ 241 II, 280, 282, 324 -BGB
- Betriebsführungsvertrag - Managementvertrag -in der Regel besonders ausgestaltete -Geschäftsbesorgungsverträge nach den §§ 675 sowie 611 (Dienstvertrag) -BGB mit gegenseitigen Rechten und Pflichten (Vergütung, Berichtswesen, Marketing etc.)
- Bus -Miete oder -Werkvertrag (-Beförderungsvertrag) -Personenbeförderungsgesetz -Linienverkehr -Gelegenheitsverkehr -auch Bestandteil von -Reiseverträgen -ÖPNV
- Charter - Beförderungsverträge -Tourismusrecht -Gelegenheitsverkehr
- Dienstvertrag - §§ 611 ff BGB -Arbeitsverträge, Arzt, Anwalt, Tennislehrer, Gästeführer etc.
- Eventrecht -Tourismusrecht - Megaevents -Veranstaltungen aller Art -- häufig Kern von - Pauschalreisen -ansonsten wie Autorennen oder Theater/Musical, Sportveranstaltung: - Werkvertrag nach §§ 631 ff -BGB – Haftung für Fahrlässigkeit - §§ 276, 278 BGB – große Verantwortung
- Fremdenverkehrsrecht – heute Recht der Tourismusorganisationen (-Verwaltungsabteilung, -GmbH, -AG,- e.V.,- e.G) der Länder, Regionen, Gemeinden -Tätigkeit als Informanten (Haftung für richtige Information) , -Reisevermittler oder –Pauschalreiseveranstalter
- Gastronomie -Speisen- und Getränke --Schank- und Speisenwirt - Anwendbarkeit des - Kaufrechts nach §§ 650, 433 ff. BGB -bei Spezialitäten mit weiteren speziellen Leistungen im Einzelfall - Werkverträge nach §§ 631 ff BGB -Mängelansprüche des Gastes nach § 434 -BGB -Stornierung nach § 326 II BGB (Vergütungsanspruch des Gastwirts abzüglich ?Ersparnisse-und anderweitige Erlöse-Verkehrssicherungspflicht -zahlreiche Vorschriften (Gaststättenverordnung, Betriebsstättengenehmigung, Getränkeschankanlagen, Hygieneverordnung etc.) -keine Haftung nach den §§ 701 ff -BGB für -eingebrachte Sachen
- Gastschulaufenthalte -Pauschalreisevertrag vgl. § 651 u BGB
- Gelegenheitsverkehr – vgl. PBefG – unterscheide Linien- und Gelegenheitsverkehr
- Geschäftsbesorgungsvertrag - §§ 675, 631 bzw. 611 BGB -Reisevermittler – nach §§ 651v bis x BGB – auch Betriebsführungsvertrag -PCO
- Haftung -Touristikunternehmen wie -Hotels, -Reiseveranstalter, -Gastronomie, -Eventveranstalter trifft die -vertragliche und -deliktische -Verkehrssicherungspflicht -erheblich vor allem bei Tötung, Körperverletzung und Gesundheitsschäden der Gäste -Schadensersatz -unumgänglich: -Versicherungen
- Höhere Gewalt –früher Reisevertrag - § 651 j BGB – jetzt Sonderregelung für Reiseverträge für den Fall „außergewöhnlicher unvermeidbarer und unvorhersehbarer Umstände“ (s. o.)
- Hotelpauschale -Angebote von -Beherbergungsunternehmen als –Pauschalreiseveranstalter nach den §§ 651 a – y BGB
- Hotelverträge – siehe Beherbergungsvertrag - Pacht - Hotelpauschale - Betriebsführungsverträge -Managementverträge - Kooperationsverträge - Haftung -Hotelpauschalen
- Kauf - §§ 433 ff BGB - -Gastronomie - §§ 651, 433 ff BGB
- Kontingentvertrag -Verträge zwischen Veranstaltern, vor allem für Pauschalreiseverträge, mit -Beherbergungsunternehmen -in der Regel mit befristetem Stornorecht (kostenlose Rückgabe der Kapazitäten bis zu einem bestimmten Termin - -Handelsbräuche zwischen -Reiseveranstaltern/-Reisevermittlern und -Beherbergungsunternehmen str.-Abweichung von § 537 -BGB.
- Kooperationsverträge -Hotelkooperationen wie z.B. Ringhotels oder Best Western meist auf der Grundlage der §§ 705 ff -BGB als Gesellschaften bürgerlichen Rechts -Zusammenschluss zu gemeinsamem Zweck (Marketing, Einkauf, corporate identy etc.)
- Kreuzfahrten – Reederei / Schiff als Leistungsträger bei Pauschalreisevertrag nach den §§ 651a – y BGB
- Linienverkehr – Bus-(vgl. PBefG) und Luftbeförderung (LuftVerkG etc.) –
- Luftverkehr - Beförderungsvertrag -Luftverkehrsgesetz --Luftverkehrsdurchführungverordnung etc. -internationaler Luftverkehr --Warschauer Abkommen –etc., VO 261/2004/EG (Entschädigungsansprüche etc. wegen Annullierung etc. – auch Linienverkehr bzw. Gelegenheitsverkehr (Charter) –Flug auch Bestandteil von -Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a – X BGB
- Managementvertrag – Betriebsführungsvertrag - Geschäftsbesorgung
- Mangel -Mangelbegriff des BGB - § 434, 633, 651 i BGB bei Pauschalreiseverträgen: Abhilfeverlangen - Mängelanzeige –vgl. auch §§ 651 k, l BGB- auch bei Miete - §§ 535 ff BGB: Beherbergungsvertrag mit erheblichen Nebenpflichten - §§ 241 II, 280, 282, 324 BGB - §§ 280, 281, 323 BGB
- Pacht -Hotel- und Gastronomiepacht nach den §§ 581 ff -BGB -Umsatz- oder Erlöspacht -teils auch als Mischpacht
- Pauschalreisevertrag - §§ 651 a - y BGB – - siehe auch „Reisevertrag“ (u.) - Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise von Reiseveranstaltern – Gesamtpreis – besonders verbraucherfreundliche Reiseart
- PCO -professionell congress organizer --Geschäftsbesorungsvertrag nach den §§ 675, 611 -(Dienstvertrag) bzw. 635 (Werkvertrag) BGB -übernimmt die Vorbereitung, Organisation etc. von Veranstaltungen gegen Vergütung (meist Provision oder Pauschale)
- Pflichtverletzung - Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäße Erfüllung - §§ 280, 281, 323 -Nebenpflichten §§ 241 II, 280, 282, 324 BGB
- Professionell congress organizer - PCO
- Produkthaftung -Produkthaftungsgesetz -B. -Gastronomie -gesetzliche Haftung des Herstellers in allen Stufen für verkehrsunsichere Produkte (z. B. auch Speisen) –im brigen Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler
- Reisebüro -Reisevermittlung
- Reisender - Pauschalreisevertrag nach §§ 651 a – y BGB – Haupt- und Nebenpflichten
- Reiseveranstalter - Pauschalreisevertrag nach §§ 651a – Y BGB
- Reisevermittlung -Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Reisendem und Vermittler (?Reisebüro) nach den §§ 675, 631 ff. -BGB mit Sonderregelungen in §§ 651v – X BGB -Werkvertrag -geschuldet eine „erfolgreiche Vermittlung“ --Haftung für Vermittlungsfehler-(falsche Beratung, Auswahl, unterlassene Reservierungen), nicht für die Qualität der vermittelten Leistungen (-Hotel, -Beförderung etc.) -strikt von -Pauschalreiseveranstaltern zu unterscheiden - mit touristischen Anbietern werden -Agenturverträge nach den §§ 84 ff -HGB abgeschlossen (Handelsvertreterrecht , Leistung wird durch Provisionen vergütet (zwischen 8 und 12 % der vermittelten Leistungsvergütung)
- Reiseversicherungen speziell bei Auslandreisen und – Pauschalreiseverträgen Absicherungsmöglichkeiten für Reisende bei Stornierung, Verlust von Reisegepäck, Unfall und Erkrankung -Versicherungen – Hinweispflicht des Veranstalters bei Pauschalreisen
- Reisevertrag -Pauschalreisevertrag mit Bündelung einzelner (mindestens zwei) Leistungen wie Beförderung und Unterkunft zu einem Preis aus einer Hand (-Reiseveranstalter) nach den §§ 651 a ff -BGB -weitgehende Informationspflichten nach Art. 250 -253 EGBGB (früher –BGBInfoVO) - Haftung des -Veranstalters für sämtliche Leistungen aus dem ?Reisepaket-einschließlich der Leistungen der -Leistungsträger (Hotel, Beförderungsunternehmen etc. ) -attraktive Reiseart infolge Absicherung des Reisenden durch den -Sicherungsschein (Absicherung gegen Insolvenz des Veranstalters) –starke Einschränkungen für Vereinbarungen und Allgemeine Reisebedingungen ARB--AGB) durch die halbzwingenden Bestimmungen nach § 651 x -BGB -Sonderbestimmungen für Gastschulaufenhalte (§ 651 uBGB) -vgl. auch -Verkehrssicherungspflichten sowie -Haftung --Mängelansprüche der -Reisenden nach den §§ 651 i ff -BGB (Selbsthilfe, Minderung, Kündigung und Schadensatz einschließlich Entschädigung für nutzlose Urlaubstage-nach § 651 n II -BGB -Abrechnungshilfe: Frankfurter Tabelle-und -Mainzer Minderungsspiegel--Pflichten des Gastes nach § 241 II, 280, 282, 324 -BGB -Stornierung - Kündigungsrecht bei Beeinträchtigung der Reise durch Reisemängel
- Schank- und Speisenwirt -Gastronomie
- Schiff -- Beförderungsvertrag -Binnenschifffahrtsgesetz --Seehandelsrecht -6. Buch -HGB - §§ 664 ff -HGB -auch Bestandteil von -Reiseverträgen (Kreuzfahrten)
- Schuldverhältnisse -rechtsgeschäftsähnliche, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse nach 311 I – III BGB
- Stornierung -Tourismusrecht - §§ 326 II, 537, 649, 651 h BGB (Rücktritt vor Riesebeginn durch Reisende bei Pauschalreiseverträgen
- Tagungen/Seminare --Miete nach §§ 535 ff -BGB -auch als -Werkverträge mit weiteren Leistungen, möglicherweise auch als –Pauschalreiseerträge
- Unerlaubte Handlungen - §§ 823 ff BGB – wichtige Verkehrssicherungspflichten - Verschulden - §§ 275, 278, 278 BGB
- Verjährung - §§ 194 ff, 651 g II, 438, 634 a BGB etc. – bei Pauschalreisen § 651j BGB
- Vertrag - §§ 147 ff BGB – Antrag und rechtzeitige übereinstimmende Annahme
- Vorsatz --Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit - § 276 BGB
- Werkverträge - §§ 631 ff BGB -Beförderungsverträge -Erfolgshaftung -Vergütung nur bei Erfolgseintritt
- Willenserklärung - §§ 130, 145 ff BGB – z. B. Vertrag durch die Willenserklärungen Antrag und Annahme