Prof. Dr. Harald Bartl
Berechtigte Warnungen
Der BGH hat drei Entscheidungen am 9.12.2014 zur Höhe von Anzahlung auf den Reisepreis und zu Stornopauschalen getroffen. Seit Jahren wird um die Wirksamkeit dieser Anzahlungs- und Stornoklauseln gestritten. Wiederholt wurde nicht nur vom Verfasser vor Abmahnungen der Verstöße gewarnt. Insbesondere wurde empfohlen, dass für Anzahlungen nicht mehr als 20 % des Reisepreises vorgesehen werden sollten ? ferner für Rücktrittspauschalen nach § 651i III BGB nur ?Durchschnittspauschalen? in zeitlicher Staffelung zum Reisebeginn und je ?Reiseart?. Inssofern musste der Reiseveranstalter für die Berechtigung der Prozentsätze seine ?Erfahrungsdaten? mit Stornierungen darlegen. Gerade hierzu waren die von der BGH-Entscheidung betroffenen Reiseveranstalter nicht in der Lage. Das dürfte auch generell sehr schwierig sein, weil die ?Stornierungsdaten? für eine Reihe von Fällen in den Unternehmen fehlen oder nicht ausreichen.
Drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.12.2014
Dass die Warnungen berechtigt waren, zeigen drei brandneue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.12.2014. In allen Fällen liegt allerdings nur eine Presseerklärung, nicht aber die Entscheidung selbst vor.
Im ersten Fall (Aktenzeichen: X ZR 85/12) verlangt die Verbraucherzentrale NRW von der Reiseveranstalterin die Unterlassung von Klauseln zu Recht, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach der ReisebestätigungeineAnzahlung von 40 % vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Stornopauschalen zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 % im Fall des Rücktritts am Reisebeginn oder bei Nichterscheinen ansteigen. Diese Prozentsätze sind nach dem BGH unwirksam.
In dem zweiten Verfahren (Aktenzeichen: X ZR 13/14) wird von der Verbraucherzentrale NRW von der Reiseveranstalterin mit Recht die Unterlassung von Klauseln verlangt, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 %, bei Reisen aus "Last-Minute-Programmen" jedoch von 30% zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, "Last-Minuten-Reisen" und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 % des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei "Last-Minute-Reisen" mit 40 % bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.
Auch diese Klauseln sind unwirksam.
In einem dritten Verfahren (Aktenzeichen: X ZR 147/13) verlangt der Bundesverband der Verbraucherzentralen von der Reiseveranstalterin die Unterlassung von Klauseln, die bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung (die in der Regel 25% beträgt) vorsehen, bei Top-Angeboten, ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials etc. sowie Ticket-Paketen mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises betragen.
In allen drei Fällen war zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 % des Reisepreises und unter welchen Voraussetzungen verlangen kann. In der Presserklärung des BGH heißt es insofern: ?Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, .... kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für eine Anzahlung, die 20 % des Reisepreises nicht übersteigt, hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nach dem Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen.Dieser Darlegungspflicht haben die ... Reiseveranstalter in den beiden ersten Fällen nicht genügt.?
Im dritten Fall, in dem der Bundesgerichtshof anders als das Oberlandesgericht die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, ist dies vom Berufungsgericht noch zu prüfen, an das die Sache hierzu zurückverwiesen wurde.
Für die Fälligkeit des Gesamtpreises hat der Bundesgerichtshof eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn (noch) als angemessen angesehen. Und missverständlich heißt es in der Presseerklärung weiter: ?Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können.
Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.?
Erste Wertung der Entscheidungen
Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Neu ist vor allem, dass der BGH eindeutig darauf hinweist, dass die ?Angemessenheit? der Klauseln durch Fakten zu belegen ist (z. B. frühe Vorleistungen an die Leistungsträger etc.). Für die Rücktrittspauschalen müssen ebenfalls zeitlich gestaffelte ?Durchschnittswerte? vorgesehen sein (Basis: Auswertung der Stornofälle? Ermittlung der ?Durchschnittspauschalen? unter Beachtung der ?gewöhnlich ersparten Aufwendungen? und des ?gewöhnlich möglichen Erwerbs? <Verkauf der stornierten Reisen>).
Wie auch immer die Entscheidung des BGH im Einzelnen begründet sein wird, sollten betriebswirtschaftliche und rechtliche Erwägungen in Einklang gebracht werden. Insbesondere ist zu fragen, ob es sich wirklich lohnt für eine höhere Anzahlung als 20 % oder Rücktrittsgebühren von 90 % das Risiko unwirksamer Klauseln einzugehen. Man frage sich vor allem in den kleineren und mittleren Unternehmen, wie oft im Jahr diese Fälle relevant werden. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied im Vergleich mit sehr großen Veranstaltern, bei denen die Anzahlung und Rücktrittspauschalen schon mengenmäßig andere Dimensionen aufweisen, die aber auch über den IT-Einsatz diese Fälle im Grunde leicht erfassen könnten.
Verfestigte Stellung der Verbraucher
Für Verbraucher sind damit weitere Fragen höchstrichterlich geklärt. In konkreten Streitfällen hatte der Verbraucher ohnehin die Möglichkeit, die Berechtigung der Pauschalsätze anzuzweifeln. Der Veranstalter musste sodann die Berechtigung der Pauschalen nachweisen. Daran scheiterten die Veranstalter meist. Außerdem musste in den Allgemeinen Reisebedingungen für den Reisenden auch der Nachweis ausdrücklich vorgesehen sein, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführten Pauschale ist. Dem Veranstalter blieb in diesen Fällen meist nichts anderes übrig, als den Rücktritt auf der Basis der Ersparnisse und des Verkaufs der Reise konkret nach § 651i II BGB abzurechnen.
Kleinere und mittlere Veranstalter werden durch die Entscheidungen in der Regel nicht besonders belastet, da Stornierungen zwar vorkommen, aber rein von der Zahl nicht das Gewicht haben wie dies bei großen Veranstalter der Fall ist.
Anhang
Gesetzliche Bestimmungen
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
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wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrages
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Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
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Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
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Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
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Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.