Übersicht I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Grundsätze Seite 1 II. §§ 305 ff BGB - Text Seite 9 I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Grundsätze

- Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - was sind Individualvereinbarungen?

- Merkmale

- Vertragsbedingungen (also nicht Benutzungsverhältnisse z.B. im Bereich der öffentlichen Hand oder etwa Postnutzungsverhältnis)

- vorformuliert

- für eine "Vielzahl"

- von einer Seite gestellt

- "Annex-AGB" - äußerlich gesonderter Bestandteil (Beilage etc.)

- Formularverträge - eine Urkunde von beiden unterschrieben

- irrelevant: Druckart, Umfang, Speicherart, Schriftart, Vertragsform (auch notariell beurkundete Verträge können unter die §§ 305 ff BGB fallen < vgl. z.B. Übertragung von Wohnungseigentum etc. >)

- Modalitäten also:

I. "Individualteil" (Individualvereinbarungen)

* Bestellung: Ware, Qualität, Liefertermin, Vertragsstrafe und sonstige individuell "ausgehandelte" Konditionen

* Hinweis auf die Geltung der eigenen AGB

* Unterschrift etc.

+

"Annex-AGB" (Abdruck auf der Rückseite, Beilage etc.)

II. Formularvertrag ? enthalt Antrag und Annahme

* "Individualteil"

* Allgemeine Geschäftsbedingungen

* Unterschriften beider Seiten

III. "Individualvereinbarung?

* § 305 I S. 3 BGB: "im einzelnen ausgehandelt" - erforderlich: "ernsthafte Möglichkeit der Vertragsbeeinflussung durch den anderen Teil"

* Folge: keine Inhaltskontrolle nach den § 305 ff BGB, aber Schranken der Vertragsabschluss- und Vertragsgestaltungsfreiheit (vgl. § 138 BGB - Sittenwidrigkeit, § 138 BGB - Gesetzesverstoß, § 276 II BGB - Kein Erlass der Haftung für Vorsatz im voraus, § 311 a BGB - auf unmögliche Leistung gerichtete Verträge, §§ 125 ff BGB - Schriftform etc.).

* Absicherung: Nachweis der "Genesis", der Entstehung des Vertrags, des Verlaufs der echten Vertragsverhandlungen, unbedingt empfehlenswert: Verwahrung der "Vertragsurschrift", aus der sich Änderungen und Verhandlungstatbestand ergeben.

? Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt?

(vgl. § 305 II BGB - "Verbraucherbereich" - § 13 BGB)

- bei Vertragsschluss

- ausdrücklicher Hinweis ("Es gelten unsere AGB" - vor der Unterschriftsspalte)

- zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit (Abdruck auf der Rückseite der Bestellung oder Beilage der AGB)

- "Einverständnis" des Kunden

Einbeziehung im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern und Kaufleuten

Im Rechtsverkehr mit Unternehmer (§ 14 BGB) und natürlich auch im kaufmännischen Verkehr und im Verkehr mit der öffentlichen Hand gilt § 305 II BGB nicht

(vgl.§ 310 BGB)

Immerhin ist aber auch hier erforderlich

* die Einigung beider Teile, dass die Geschäftsbedingungen eines Teils Vertragsinhalt werden - auch stillschweigend z.B. bei Hinweis auf Bestellung und Beifügen der AGB.

Es besteht keine Pflicht zur "Aushändigung" - anders bei Verlan­gen des anderen Teils.

Beachtenswert: Branchen-AGB unter Branchenzugehörigen (Spediteure und Spediteure etc.) - AGB die Kraft Handelsbrau­ches gelten (selten: Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, Tegernseer Gebräuche < Holzhandel >, bestimmte Trade-Terms, nicht aber Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen).

Sonderstellung: Einfacher Eigentumsvorbehalt wird zunehmend als Handelsübung angesehen.

IV. Rahmenvertrag

Vgl. jetzt § 305 III BGB - "bestimmte AGB für bestimmte Geschäfte" - auch mehrere - unzulässig für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner - allerdings: bei laufen­der Geschäftsbeziehung und Nichtwiderspruch konkludente Einbeziehung möglich, Geltung für Nachbestellungen etc.

  • Wie ist die Rechtslage, wenn beide Teile AGB verwenden?

Problem der "kollidierenden AGB"

  • früher: "Theorie des letzten Wortes"

  • jetzt: Bestellung mit Einkäufer-AGB - Bestätigung mit Verkäufer-AGB + Vertragsdurchführung - Vertrag unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen

  • neuere Rechtsprechung des BGH: Theorie des "partiellen AGB-Dissenses" bzw. der "partiellen AGB-Kongruenz": beide AGB gelten, soweit sie übereinstimmen und sich nicht widersprechen - "einfacher Eigentumsvorbehalt statt "verlängerten" oder "erweiterten" Eigentumsvorbehalts Zu beachten:

  • Warum sollte man AGB benutzen?
  • Abwehr fremder AGB im "Kollisionsfall"
  • Zeitersparnis
  • Haftungserleichterungen
  • taktische Vorteile aufgrund der Klauseln
  • Reduzierung des Versicherungsrisikos etc.
  • Informationsgehalt für Mitarbeiter, Delegationsmuster etc.

? Spielt es für die "Einbeziehung" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle, in welcher Sprache verhandelt wird?

Ja, AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in der Verhandlungssprache oder einer Weltsprache (englisch) überreicht werden.

Im Übrigen sind die Besonderheiten ausländischer Rechte zu beachten (englisches Recht: "last shot-Prinzip").

Besonderheiten ergeben sich auch, wenn die AGB durch das Kauf­männische Bestätigungsschreiben im internationalen Rechtsverkehr einbezogen werden sollen ("Heimatrecht" maßgeblich, vgl. Art. 31 II EGBGB).

Inhaltskontrolle von AGB

Die Inhaltskontrolle kann für erhebliche ?Überraschungen? sorgen.

Klauseln in AGB unterliegen, sofern sie nicht schon gegen (halb)zwingende Bestimmungen verstoßen (vgl. § 651 y BGB), der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Klauseln, die unklar, überraschend oder auch ?unangemessen? sind, verstoßen gegen die §§ 305 c, 307 ff BG. Sie sind unwirksam. An die Stelle der Klausel tritt grundsätzlich die gesetzliche Regelung (vgl. § 306 BGB).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich folgende Klauseln, die im ?Verbraucherbereich? und nur teils auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern und Kaufleuten unwirksam sind :

  • "Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen." (vgl. § 309 Nr. und 8. BGB)

  • "Gewähr leisten wir durch Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen (§ 309 Nr. 8. b), bb) BGB).

  • "Der Ersatz der Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen" (§ 309 Nr. 7 b) BGB).

  • ?Termine sind nur annähernd und unverbindlich.? (§ 307 Nr. 1 BGB)

  • ?Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.? - § 309 Nr. 7 b) BGB, Nr. 8 b) aa) BGB).

Beispiele für Klauseln:

  • ?Wir leisten Gewähr durch Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung. Hierbei übernehmen wir die Kosten des Materials und der Ersatzteile. Der Auftraggeber vergütet die Wege- und Arbeitszeiten entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.? (§ 309 Nr. 8 b) bb) sowie cc) BGB)

  • ?Ausgebaute Teile gehen in unser Eigentum über.?

  • ?Im Gewährleistungsfall ersetzen wir mangelhafte Teile nach unserer Wahl durch Neu- oder Austauschteile.? (§ 309 Nr. 8. b) bb) BGB).

  • ?Software ist niemals fehlerfrei.? (§ 309 Nr. 8 b) aa) BGB.

  • ?Selbstbelieferung vorbehalten.? (§ 308 Nr. 1, 309 Nr. 7 b) BGB).

  • ?Mängelansprüche - Gewährleistungsansprüche verjähren drei Monate nach Übergabe.? (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB)

  • "Nebenabreden sind nicht getroffen. Nur schriftlich bestätigte Abreden sind wirksam." (§ 309 Nr. 13 BGB).

Sind diese Klauseln unbedenklich? Würden Sie diese Klauseln als Auftragnehmer einsetzen?

Werden Sie diese Klauseln akzeptieren, wenn Sie damit konfrontiert werden?

Was würden Sie unternehmen? Lösung - Mindestschritte: 1. Überprüfung der Wirksamkeit oder Bedenklichkeit der Klausel a) im Verkehr mit Verbrauchern ? erst §§ 309, 308 und sodann 307 BGB ? Sämtliche Klauseln (s.o.) sind im Verbraucherbereich in der Regel unwirksam; b) Im Verkehr mit Unternehmern und Kaufleuten (sowie ?öffentliche Hand?) kommt grundsätzlich nur die ?Generalklausel? des § 307 BGB für die Inhaltskontrolle in Betracht. 2. Generell ? Rechtsberater einschalten ? ?komplizierte Materie, die auch nicht jeder Anwalt beherrscht. 3. Hinweis im unternehmerischen und kaufmännischen Verkehr (auch im Verkehr mit der ?öffentlichen Hand) auf eigene AGB ? Kollision der AGB-Klauseln ? verweisen. Achtung Vertrag ist wirksam ? an die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 I BGB). 4. Bedenkliche Klauseln zum Gegenstand der Verhandlungen machen und klar und eindeutig ablehnen sowie dies vertraglich dokumentieren. 5. Vertragsschluss von eigenen AGB abhängig machen. 6. Vertragsschluss ablehnen ? anderen Partner suchen. 7. Überprüfung der Möglichkeiten nach dem UKlagG (Unterlassungsklagegesetz) durch Rechtsberater veranlassen.

Welche Gefahr besteht, wenn Sie unwirksame Klauseln benutzen?

  1. Abmahnung durch VSV, IHK oder Verband der gewerblichen Wirtschaft - keine Benutzung mehr für die Zukunft

  2. Bei Unterbleiben der Unterwerfung kostspielige Klage mit interessanten Streitwerten für die Anwälte (Klausel zwischen 1500 Euro bis 3000 Euro)

  3. Beanstandeter Text muß entfernt, "geschwärzt" etc. werden (Prospekte/Kataloge - Neudruck, wenn dort AGB abgedruckt sind).

Dies ist im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagegesetz ? UklagG) geregelt

AGB ? Text der §§ 305 ff BGB

BGB

Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

*) Amtlicher Hinweis: Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,

2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,

b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

§ 305b Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 306a Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;

1a. (Zahlungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;

1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;

2. (Nachfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)

eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6. (Fiktion des Zugangs)

eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)

die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)

eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)

eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)

eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)

eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;

b) (Mängel)

eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)

die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)

die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)

die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)

der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)

die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

10. (Wechsel des Vertragspartners)

eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung

auferlegt;

12. (Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse;

14. (Klageverzicht)

eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;

15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)

eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag

a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder

b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

§ 310 Anwendungsbereich

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.