BGB und HGB von A-Z
Abnahme - Unter Abnahme ist die körperliche Entgegennahme (tatsächliche Seite) unter Akzeptieren der Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß zu verstehen. Die Abnahme hat schwerwiegende Folgen für das jeweilige Vertragsverhältnis (vor Abnahme: Erfüllungsansprüche, Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers, Beweislast für Mangelfreiheit bei Auftragnehmer, keine Fälligkeit der Vergütung; nach Abnahme: Mängelansprüche, Fälligkeit der Vergütung, Beweislast für Mängel beim Auftraggeber, Beginn der Verjährungsfrist). Vorbehaltlose Abnahmen trotz Mangelhaftigkeit der Leistung schließen Mängelhaftungsansprüche aus (vgl. die §§ 460, 539 II, 640 II BGB).
Abstraktionsprinzip ? strenge Trennung zwischen (der Wirksamkeit von) Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft z. B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft ? Übereignung z. B. nach § 929 BGB ? Änderung der Eigentumslage) ? bei Unwirksamkeit (Geschäftsunfähigkeit, Formunwirksamkeit etc.) des Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um eine ?rechtsgrundlose Vermögensverschiebung? = ungerechtfertigte Bereicherung nach §§ 812 ff BGB
AGB ? s. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Akkreditiv ? Käufer erteilt Akkreditivauftrag an seine Bank zugunsten des Verkäufers ? befristet, unwiderruflich ? Zahlung der Bank gegen Aushändigung bestimmter Dokumente (Frachtbrief etc.) ? Instrument im internationalen Zahlungsverkehr ? vgl. insofern die AGB: Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA in der letzten Fassung als ERA 600 mit Geltung ab 1.1.2007 ? rechtlich gesehen: Dreiecksverhältnis im Sinn einer Anweisung (s. dort)
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB - Vgl. die §§ 305 ff BGB sowie das UKlagG ? Unterlassungsklagegesetz ? früher Regelungen im AGBG. AGB unterliegen insbesondere der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB. Die Nichteinbeziehung von AGB sowie unwirksame Bestimmungen führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Vielmehr treten an die Stelle der nichteinbezogenen AGB und der unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen wie BGB, HGB etc. Besonders wichtig sind die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
Anweisung - § 783 BGB ? Anweisung an einen ?anderen? an Stelle des Anweisenden an einen Dritten zu leisten (Dreiecksverhältnis) ? geringe Bedeutung ? Wertpapier (Abgrenzung zu Auftrag, Einziehungsermächtigung, Vertrag zu Gunsten Dritter) ? gezogener Wechsel als Sonderform der Anweisung ? Scheck (§ 1 ScheckG) Sonderform der Anweisung nur an Bankier, bei dem Guthaben anzutreffen ist. ? zur
Architektenvertrag - § 650p BGB
Arglist - Arglist setzt zwar keine betrügerische Absicht voraus. Es wird jedoch verlangt, dass der Verkäufer bewusst die nicht vorhandene Eigenschaft vorspiegelt oder zumindest damit rechnet, dass die vorgespiegelte Eigenschaft nicht vorhanden ist, gleichwohl eine entsprechende Erklärung abgibt, um den Käufer zum Kaufentschluss zu bewegen. Arglistiges Verhalten ist auch dann anzunehmen, wenn der Verkäufer die entsprechenden Erklärungen gewissermaßen "ins Blaue" abgibt. Auch in diesen Fällen rechnet der Verkäufer nämlich wie im Fall positiver Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben mit dem möglichen Fehlen der zugesicherten Eigenschaft. Arglist ist erheblich im Zusammenhang mit Verjährungsfragen (vgl. die §438 III BGB).
Auslandsgeschäfte ? s. EGBGB
Auslandsgeschäfte ? s. Internationales Privatrecht
Bauvertrag - §§ 651a ff BGB
Bedingung ? Befristung ? vgl. §§ 158 ? 163 BGB
Beförderung von Umzugsgut - §§ 451 ff HGB
Beförderungsvertrag - §§ 631 ff BGB
Beherbergungsvertrag - §§ 535 ff, 701 ff (Haftung für eingebrachte Sachen des Beherbergungswirts, nicht des ?Gastronomiewirts?) BGB
Beschaffenheit ? siehe Mangel
Besondere Vertriebsformen - §§ 312b ff BGB
BGB und HGB-Begriffe von A ? Z
Darlehnsvertrag - §§ 488 f BGB ? früher §§ 607 f BGB ? siehe auch Verbraucherdarlehnsvertrag - §§ 491 f BGB
Dienstleistung - ?Dienstleistung? ist kein originär rechtswissenschaftlicher Begriff. Das BGB kennt insbesondere keine ?Dienstleistungsverträge? (vgl. allerdings § 631 II BGB), sondern Veräußerungsverträge wie z.B. Kauf, Gebrauchsüberlassungsverträge wie etwa die Miete oder auch Tätigkeiten im Dienste oder Interesse eines anderen wie den erfolgsbezogenen Werkvertrag und den auf die Tätigkeit (?ordnungsgemäßes Bemühen?) ausgerichteten Dienstvertrag. Obwohl der Begriff der ?Dienstleistung? kein rechtswissenschaftlicher Begriff ist, ist er dennoch auch in Rechtsnormen ständig im Vordringen (z.B. im Beschaffungswesen der öffentlichen Hand - § 1 VOL/A). Speziell die Unterscheidung zwischen ?Lieferungen? und ?Dienstleistungen? ist natürlich neben der Frage des Vorliegens einer ?Freiberufler-Leistung? von erheblicher Bedeutung ? vor allem im EU-weiten Vergabeverfahren.
Dienstvertrag - Bei Dienstverträgen (Ärzte, Anwälte, Unternehmensberater, auch Arbeitsverträge etc.) wird eine Tätigkeit geschuldet und kein Erfolg (Werkvertrag). Neben den Kündigungsrechten sind vor allem Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (frühere pVV - jetzt §§ 241 II, 280 ff BGB) - auf Schadensersatz möglich. Vgl. §§ 611 ff BGB)
EGBGB ? Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ? Rechtsordnung für Sachverhalte mit Auslandsberührung ? EGBGB 38 (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung) sowie EGBGB 40 (Ansprüche aus unerlaubter Handlung) - EGBGB für Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse ersetzt durch die VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ? Rom I 1 - Anwendungsbereich: vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen mit Verbindung zu verschiedenen Staaten der EU ? freie Rechtswahl nach Rom I 3 ? Rom I 4: ?Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht?: (benannte Verträge wie Dienst- oder Mietverträge ? oder ansonsten Recht des Staats, mit dem der vertrag die ?engste Verbindung aufweist?) ? Rom I 5 ? Beförderungsverträge ? Rom I 6 ? Verbraucherverträge (Recht des Staats, in dem Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat etc. ? Ausnahme Dienstleistungen (z. B. Hotel oder Unterrichts- oder Segelkurs im Ausland), Beförderung ? nicht aber Pauschalreisen)
Eigenschaft - Altes Recht bis 2002 - Eigenschaften i.S.d. § 459 II BGB aF waren alle einem Kaufgegenstand auf eine gewisse Dauer anhaftenden Merkmale, die für dessen Wert, für ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich sind. Die Zusicherung von Eigenschaften mit ?Reichweite? war vor allem im Kaufrecht im Hinblick auf den Mangelfolgeschaden erheblich. Vgl. §§ 462, 463 BGB aF. Vgl. insofern den Sach- und Rechtsmangelbegriff der §§ 434, 633 BGB (vereinbarte Beschaffenheit, Eignung für Vertragszweck, ?übliche Erwartung) . Ferner im Kaufrecht § 443 BGB: Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien ? ein ?Rest? findet sich noch in § 651c I BGB: Reisevertrag.
Eignung zum vertraglichen Gebrauch ? siehe Mangel
Elektronischer Geschäftsverkehr - §§ 312i f BGB ? Einsatz von Telemeiden (Vertrag über Lieferung und Erbringen von Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Erfüllungsgehilfe ? Vertretenmüssen Zu vertreten hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (§§ 276,278 BGB). Erfüllungsgehilfe ist , wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Im Reisevertragsrecht sind ?Leistungsträger? (z. B. Hotels etc.) Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters ? vgl. § 651 h BGB -, nicht jedoch Verrichtungsgehilfen (vgl. § 831 BGB ? keine Bestellung zur Verrichtung <Selbständigkeit des Hoteliers etc.> - keine ?Exkulpation nach § 823 II BGB) ? aber mögliche Haftung wegen Verletzung der eigenen Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters nach § 823 BGB (?Pferdesturzfall? etc.).
Factoring ? Forderungsabtretung - § 398 BGB ? echtes und unechtes Factoring
Fälligkeit - Fälligkeit ist Voraussetzung des Verzugs (vgl. § 286 BGB)
Fälligkeit- Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Gemäß § 271 BGB sind hierfür die Vereinbarungen der Parteien und bei deren Fehlen die "Umstände" maßgeblich. "Umstände" können sich daraus ergeben, dass es sich z.B. um Beschaffungs-, Bereitstellungs- oder Herstellungsware handelt und die Leistung von diesen Gegebenheiten abhängt. Liegen weder Vereinbarungen noch "Umstände" vor, so ist die Leistung "sofort" fällig. Die Fälligkeit ist im jeweiligen Leistungsschein klar festzulegen (exaktes Datum etc.).
Fernabsatzverträge - §§ 312b , 312c BGB
Fernabsatzverträge ? s. Verbraucherschutz
Finanzierungshilfe, Zahlungsaufschub - §§ 506 f BGB
Firma - §§ 17 f HGB
Formvorschriften - §§ 126 (gesetzliche Schriftform), 127 (vereinbarte Schriftform ? meist nur Beweisfunktion), elektronische Form (§ 126a BGB ? elektronische Signatur), Textform (§ 126b BGB ? E-Mail, Fax), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB <belehrt, vorgelesen, genehmigt und unterschrieben), öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB -. Schriftlich und Unterschriftsbeglaubigung - Identitätsfeststellung) ? im HGB Formfreiheit nach § 350 für Bürgschaft, Schuldversprechen und ?anerkenntnis bei Handelsgeschäften
Frachtvertrag - §§ 407 ff HGB
Franchising - §§ 581 f BGB als Leitbild (strittig) ? Franchisegeber überlässt Franchisenehmer für Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt Waren, Marken, Vertriebsmethoden, know how etc. ? gemischter Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ähnlich der Rechtspacht mit weiteren Elementen (auf etc.)
Freiberufler ? Freiberufler werden nicht gewerblich tätig ? vgl. § 18 EStG (Künstler, Ärzte, Anwälte Steuerberater etc.), können aber Unternehmer nach § 14 BGB sein, auf die das BGB, nicht aber das HGB anzuwenden ist.
Fristen ? Ausschlussfristen (z. B. § 651 g I BGB) ? Terminberechnung nach §§ 187 I (keine Mitrechnung des Anfangstages), 187 II BGB (ausnahmsweise Mitrechnung des Anfangstages) ? Fristende bei Tagen: grundsätzlich um 24.00 Uhr (§ 188 BGB) ? Fristende am Samstag, Sonntag oder Feiertag ? Ablauf am nächsten Tag(§ 193 BGB) - § 358 HGB: Bewirken der Leistung nur innerhalb üblichen Geschäftszeit, also z. B. Werktag bis 17.00 Uhr, kann aber in bestimmten Branchen auch anders sein )
Fristsetzung, angemessene Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen. Die Frist hat den Sinn, dem Schuldner die Erfüllung zu ermöglichen, nicht aber, mit der Leistung erst zu beginnen. Hieraus folgt, dass die Frist regelmäßig kürzer ist als die Herstellungs- oder Lieferzeit. In der Praxis gilt die Faustformel, dass die Nachfrist 1/2 bzw. 2/3 der Zeit Herstellungs- oder Lieferzeit beträgt. Hierbei sind auch die tatsächlichen Arbeitsfortschritte zu beachten, d.h. wie viel Zeit bei objektiver Betrachtung noch für die endgültige Fertigstellung erforderlich ist und dem Auftragnehmer zuzugestehen ist.. Siehe auch Nachfrist; auf die Fristsetzung kann nur bei besonders gelagerten Ausnahmefällen verzichtet werden (Unmöglichkeit, Verweigerung, ?besonderes Interesse? an sofortiger Geltendmachung der Rechte - Vorsicht ist geboten!). Vgl. §§ 286, 281 I, 323 I, sowie im Zusammenhang mit der Sachmängelhaftung die §§ 434, 437, 633, 634 BGB.
Garantie ? im Kaufrecht ist zu unterscheiden zwischen Sach- und Rechtsmängelhaftung nach den §§ 434 f BGB einerseits und der Garantie nach 443 BGB andererseits. Die ?Garantie? gilt ?zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung? ? also über diese hinaus. Sofern der Begriff ?Gewährleistung? in der Praxis nach wie vor benutzt wird, geht es um die Mängelhaftung nach dem Gesetz und nicht um eine Garantie
Gastronomie - §§ 650, 433 ff BGB ? Anwendung des Kaufrechts
Gegenseitigkeit des Vertrages (beachte auch mehrseitige Rechtsgeschäfte mehrerer Personen - "Gegenseitigkeit" in diesem Sinne setzt voraus, dass sich Leistung und Gegenleistung ("Synallagma") gegenüberstehen. Es muss sich um ein Austauschverhältnis handeln (z.B. Kauf, Miete, Dienst- und Werkvertrag). Vgl. §§ 320 ff BGB. Anders einseitige Rechtgeschäfte wie Anfechtung, Rücktritt, Aufrechnung, Kündigung, Testament etc.
Geschäftsbesorgungsverträge - §§ 675, 631 BGB ? vgl. auch § 362 HGB: Schweigen eines ?Geschäftsbesorgers? auf Anträge als Annahme
Geschäftsfähigkeit - §§ 104 ff BGB
Geschäftsgrundlage ? vgl. § 313 BGB- siehe Wegfall der Geschäftsgrundlage
Gesetzliche Schuldverhältnisse ? s. Schuldverhältnisse ? vgl. §§ 311 I, 812, 823 BGB etc.
Gewährleistung ? Sach- und Rechtsmängelhaftung - Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer gewährleisten Mangelfreiheit ? vgl. Begriff Mangel. Die entsprechende ?Gewähr? bezieht sich bei Kauf und Werkvertrag auf den Zeitpunkt der Ablieferung bzw. ?Abnahme? (vgl. §§ 446, 640 BGB) ? Mangelfreiheit in diesem Zeitpunkt - , speziell grundsätzlich um ?versteckte Mängel? (vgl. § 442 BGB). Nicht erfasst sind später auftretende Mängel, wenn auch davon auszugehen ist, dass die nach Abnahme auftretenden Mängel häufig im ?Keim? im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. ?Abnahme? bereits vorhanden gewesen sein mögen. Nicht unter die Gewährleistung fallen z.B. Verschleiß, Fehlbedienung, Instandhaltung etc. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich bei manchen Geräten, bereits während der Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag zu vergünstigten Bedingungen abzuschließen. Gewährleistungsklausen müssen den 300 Nr. 7, 8 BGB entsprechen. Vgl. insofern die §§ 434,437 (Kauf), 633, 634 (Werkvertrag), 536 (Mietvertrag).
Gewalt ? siehe ?höhere Gewalt?
Gewerbe ? zu unterscheiden ist infolge fehlenden einheitlichen Gewerbebegriffs GewO, Steuerrecht und z. B. Strafrecht ? vgl. § 1 Gewerbeordnung ? es besteht Gewerbefreiheit, sofern nicht gesetzliche Vorschriften z. B. Genehmigungen, Erlaubnisse etc. verlangen (vgl. §§ 34 f GewO)
Gewerblicher Rechtsschutz ? PatentG, GeschmacksmusterG, GebrauchsmusterG, MarkenG, Leistungsschutz nach UWG ? vgl. auch Urheberrecht
Gutschein ? s. Voucher
Handelsbücher - §§ 238 ff HJGB
Handelsgeschäft - § 343 BGB
Handelsgewerbe - § 1 HGB ? planmäßige, auf Dauer angelegte, selbständige und auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit wirtschaftlicher Art ? nicht freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit
Handelsmakler - §§ 93 ff HGB
Handelsregister - § 8 HGB
Handelsvertreter - §§ 84 f HGB
Handlungsvollmacht ? s. Vertreter
Handlungsvollmacht ? siehe Vertreter
HGB ? Handelsgesetzbuch ? Sonderrecht der Kaufleute nach den §§ 1 ff HGB
Höhere Gewalt ? ?unverschuldetes, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis? - vgl. §§ 206 (Hemmung der Verjährung), 702 III (Haftungsausschluss bei eingebrachten Sachen bei Beherbergungsverträgen) BGB; auch § 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) BGB ? auch früher § 651j BGB (Reisevertrag), jetzt § 651h III, IV Nr. 2 BGB (Rücktritt bei Pauschalreisevertrag bei ?unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen)
Hotel ? s. Beherbergungsvertrag
Internationales Privatrecht ? s. EGBGB
IPR ? s. EGBGB
Kauf - Gegenstand des Kaufes können Sachen (Gegenstände, ?Fertigprodukte?), Rechte sowie sonstige Gegenstände des wirtschaftlichen Tauschverkehrs sein. Insbesondere können auch Grundstücke etc. Gegenstand eines Kaufes sein. Weitere Voraussetzung ist, dass die charakteristische Eigentums- und Besitzverschaffung (Verkäufer) sowie die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung (Käufer) anzutreffen sind. Vgl. §§ 433 ff BGB. ? vgl. auch § 651 I BGB ? Anwendung des Kaufrechts bei herzustellenden Sachen etc.
Kauf auf Probe - § 454 BGB
Kaufleute- s. §§ 1 ? 6 HGB ? Ist- oder Musskaufmann betreibt Handelsgewerber (§ 1 I, II HGB ? ?Kannkaufmann? (Kleingewerbetreibender : kann sich nach § 2 HGB in das Handelsregister (HR) eintragen lass und wird dadurch zum Kaufmann), Land- und Forstwirte (können sich nach § 3 I HGB in das HR eintragen lassen, dann Kaufmann), Formkaufmann: Handelsgesellschaften wie OHG, KG, EWIV, GmbH, AG, KGaA ? Entstehung durch Eintragung ? Unternehmer (§ 14 BGB) sind grundsätzlich keine Kaufleute, das HGB ist auch nicht ohne Weiteres auf sie anwendbar.
KG - §§ 161 ff HGB
Kommissionsgeschäft - §§ 383 HGB
Ladenvollmacht ? s. Vertreter
Ladenvollmacht ? siehe Vertreter
Lagergeschäft - §§ 467 ff HGB
Leasingvertrag - §§ 535 f BGB als ?Leitbild? ? Leasingeber überlässt Leasingnehmer Sachen oder Sachgesamtheiten gegen Entgelt zum Gebrauch auf bestimmte oder unbestimmte Zeiiten (steuerrechtliche Beratung und Klärung erforderlich) - Unterformen Finanzierungsleasing, Operating-Leasing, Immobilien-Leasing, Hersteller- und Händlerleasing
Leistungsablehnungserklärung ? nach neuem Recht entfallen ? vgl. die §§ 281, 323, 633, 634, 434, 437 BGB ? früher bis 2002 z. B. in § 326 BGB aF enthalten; hierbei handelte es sich um die klare und eindeutige Erklärung des Gläubigers, dass er nach Ablauf der angemessenen Frist z.B. zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde (vgl. § 326 BGB a.F.). Nicht eindeutige Erklärungen waren nicht ausreichend.
Mahnung Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu bewirken. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn eine kalendertagsmäßig bestimmbare Leistung betroffen ist. Das ist der Fall , wenn die Leistungszeit mittelbar oder unmittelbar durch den Kalender festgelegt ist. Ferner kann die Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung vor oder nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert oder sich die besondere Dringlichkeit der Leistung aus dem Vertragsinhalt ergibt ("schnellstmöglichst", "baldigst" etc.). Vgl. § 286 BGB.
Mängelrüge - § 377 HGB
Miete - Miete ist ?Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt? (vgl. §§ 535 ff BGB). ?Mietgegenstände? können Immobilien, Sachen etc. sein. Besondere Formen treffen wir z. B. bei Leasingverträgen an.
Nachfrist, angemessene - Das Setzen einer angemessenen Nachfrist ist in zahlreichen Bestimmungen Voraussetzung für das Eingreifen z.B. von Rücktritt /Kündigung, Minderung oder Schadensersatz (vgl. z.B. jetzt §§ 281, 323, 434, 437, 633, 634, § 651 c III, e BGB). Fraglich ist in jedem Einzelfall, wann eine Frist ?angemessen? ist. Das ist unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen beider Teile festzusetzen (erhebliches Risiko für den Gläubiger der Leistung). Maßgeblich sind u.a. Arbeitsfortschritt, angesetzte Liefer- oder Erstellungszeit sowie Einzelfallumstände. Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen. Die Frist hat den Sinn, dem Schuldner die Erfüllung zu ermöglichen, nicht aber, mit der Leistung erst zu beginne. Hieraus folgt, dass die Frist regelmäßig kürzer ist als die Herstellungs- oder Lieferzeit. In der Praxis gilt die Faustformel, dass die Nachfrist 1/2 bzw. 2/3 der Zeit, also z. B. Herstellungs- oder Lieferzeit, beträgt.
OHG - §§ 105 ff HGB
Prokura ? s. Vertreter
Rechtsfähigkeit - § 1 BGB
Rechtsgeschäft ? Mängel ? Unwirksamkeit ? Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB ? Geschäftsunfähigkeit nach § 104 ff BGB, Anfechtung nach §§ 119 ff BGB
Reisevermittler - §§ 675, 631 BGB ? Geschäftsbesorgung (Werkvertrag)
Reisevertrag - § 651a ff BGB
Reisevertrag - § 651a ff BGB
Rom I ? s. EGBGB
Sachen/?Sachgüter? - Der Begriff der ?Sachgüter?, insbesondere ?Sachgüterproduktion? in Abgrenzung zur Dienstleistungsproduktion/-erstellung, entstammt den Wirtschaftswissenschaften. Das BGB stellt auf den dort nicht definierten Oberbegriff ?Gegenstände? ab. Gegentand ist danach alles, was Objekt von Rechten sein kann (Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte, Vermögensrechte aller Art, nicht aber Persönlichkeitsrechte etc. Für ?Sachen? sind die §§ 90 ff BGB maßgeblich (Sachen = körperliche Gegenstände; Tier sind keine Sachen, auf sie finden indessen die Vorschriften über Sachen entsprechende Anwendung; ?vertretbare? Sachen, verbrauchbare Sachen, wesentliche Bestandteile von Sachen und Grundstücken etc.). Vgl. auch die Problematik des § 651 BGB.
Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB - Der Schaden kann durch Wiederherstellung des vorigen Zustandes (§ 250 BGB) oder durch Geld ersetzt werden. Grundsätzlich wird nur der ?materielle? Schaden ersetzt, der ?immaterielle? hingegen nur in zwei Fällen (§§ 253 <Schmerzensgeld) und 651 f II <?vereitelte Urlaubsfreude) BGB. Zum zu ersetzenden materiellen Schaden kann auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) gehören. Der Umfang des Anspruchs auf Ersatz des ?Vermögensschadens? (materieller Schaden) folgt aus den §§ 249 ff BGB. Nach der sog. "Differenzhypothese" ist der Schaden zu ersetzen, der sich aus einem Vergleich der Vermögenslagen des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis ergibt (z.B. Verzug, Nichtbelieferung, Mängel, unerlaubte Handlung etc. ? also aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen wie §§ 823 ff BGB). Der Geschädigte trägt die Beweislast für die Schadenshöhe (erhebliche Schwierigkeiten nicht selten in der Praxis). Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadens ist möglich - durch Individualvereinbarung - in AGB unter Beachtung der Schranken des § 309 Nr. 5 BGB.
Scheck ? ScheckG ? Sonderform der Anweisung (s. dort)
Schuldverhältnis, vertragliches ? Vertrag - § 311 I BGB - Voraussetzung eines Vertrages sind Antrag und Annahme (vgl. § 151 1. Halbs. BGB ? A+Arz = V). Annahme und Antrag sind rechtsverbindliche Willenserklärungen, die von allgemeinen nicht rechtsverbindlichen Erklärungen abzugrenzen sind (z.B. Werbeerklärungen - Aufforderungen zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen). Insbesondere muss der Antrag so hinreichend bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.
Schuldverhältnisse ? jetzt § 311 I, II, III BGB - Nunmehr unterscheidet § 311 BGB zwischen - rechtsgeschäftsähnlichen §§ 241 II, 311 II, III, 280, 282, 324 BGB, - vertraglichen (§ 311 II BGB - §§ 151, 133,154, 150, 130 BGB) - und gesetzlichen Schuldverhältnissen - §§ 311 I, 823, 812, UrhG, ProduktHG etc.
Sicherheiten ? Personal- (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie), Mobiliar- (Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung) und Immobiliarsicherheiten (Hypothek <akzessorisch ? forderungsabhängig - §§ 1113 ff BGB>, Grundschuld <abstrakt ? nicht forderungsabhängig - §§ 1191 BGB>- Rentenschuld <Unterart der Grundschuld - §§ 1199 BGB>). ? Sicherheiten im HGB: vgl. §§ 350 (Formfreiheit für Bürgschaften), 356 HGB (Sicherheiten für Einzelforderungen in laufender Rechnung)
Sille Gesellschaft - §§ 230 HGB
Sitz - § 13d HGB
Speditionsgeschäft - §§ 453 f HGB
Tiere ? s. Sachen
Unmöglichkeit, nachträgliche - Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unerfüllbarkeit/das Leistungshindernis nach Begründung des Schuldverhältnisses - gesetzlich oder vertraglich - entstanden ist. Im BGB 2002 ist diese Leistungsstörung in den §§ 275, 280, 281, 323, 325 BGB geregelt.
Unmöglichkeit/Nichterfüllung - Maßgeblich sind die Bestimmungen der §§ 311 a, 275, 280, 281 ff, 323, 324, 325 BGB zu beachten. Dem System liegt der ?Leistungsstörungsbegriff? zu Grunde: Pflichtverletzung als Oberbegriff für Nichterbringen, nicht vertragsgemäßes Erbringen der Leistung, Verzug (§ 286 BGB) ? zu dem nicht vertragsgemäßen Erbringen der Leistung gehören auch mangelhafte Leistungen, Falschlieferungen und Minderlieferungen. Nach Gefahrübergang (Übergabe) ? vgl. § 446 BGB ? bzw. Abnahme - vgl. § 640 BGB ? kommen die allgemeinen Vorschriften grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung, sondern die Sach- und Rechtsmängelhaftung z. B. nach §§ 434 ff, 633 ff BGB ? vgl. die Ausnahme in § 651 c I BGB - Reisevertrag.
Unternehmensregister - § 8b HGB ? elektronisch geführtes Register ? Internetseite ? mit Zugänglichkeit der Handelsregistereintragungen etc.
Unternehmer - § 14 BGB
Untersuchungspflicht - § 377 HGB - §§ 442, 640 II BGB
Unvermögen ? vgl. § 275 I BGB - Unvermögen liegt vor, wenn der Schuldner allein nicht zur Leistung imstande ist, die Leistung gleichwohl von einem anderen oder mit Hilfe eines anderen erbracht werden könnte. Nachträgliche Unmöglichkeit und nachträgliches Unvermögen stehen nach § 275 I BGB einander gleich.
Urheberrecht - Urheberrecht setzt eine ?persönlich geistige Schöpfung? voraus (vgl. §§ 2, 69 a UrhG). Das wird trotz der Erleichterungen des § 69 a UrhG im Bereich der Software nicht immer leicht nachzuweisen sein, wenn man urheberrechtliche Ansprüche (Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz etc.) gegen einen nichtberechtigten Nutzer geltend macht. Immerhin steht fest, dass auch Standardsoftware unter bestimmten Voraussetzungen (vor allem Werk-, Leistungshöhe) urheberrechtlich geschützt regelmäßig geschützt sein dürfte. Die Übertragbarkeit ist grundsätzlich nur zweistufig möglich ? entweder als uneingeschränktes Verwertungsrecht oder als einfaches Nutzungsrecht (mit allen möglichen Beschränkungen ? zeitlich, räumlich, arbeitsplatzmässig etc.)
Verbraucher - § 14 BGB ? s. auch Verbraucherschutz
Verbraucherbauvertrag - §§ 650 1 ff BGB
Verbraucherdarlehnsvertrag - §§ 491 f BGB
Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen - §§ 312 ? 312e BGB ? Haustürgeschäfte nach § 312 BGB ? Fernabsatzverträge (§ 312b BGB ? nicht Pauschalreisen etc.) ? Informations- und Belehrungspflichten sowie Widerrufs- bzw. Rückgaberechte
Verbraucherverträge - §§ 312 ff BGB Verbrauchsgütergüterkauf - §§ 474 BGB ? Vertrag wischen Verbraucher und Unternehmer
Verfügungsgeschäft ? s. Abstraktionsprinzip
Verjährung (vgl. §§ 194 ff, 195, 199 ff, 438, 634 a BGB) ? Regelung in den §§ 194 ff BGB 2002 - Der Eintritt der Verjährung hindert die Rechtsdurchsetzung - Einrede der Verjährung. Hinsichtlich Hemmung (vgl. § 203 BGB) und Unterbrechung ist Aufmerksamkeit geboten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre (Anwendung auf Pflichtverletzungen nach den §§ 275 ff BGB).
Verjährungsfrist - Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt nunmehr 2 Jahre (vgl. §§ 438 I Nr 3, 634 a I Nr. 2 BGB).
Verpflegung ? s. Gastronomie
Verpflichtungsgeschäft ? s. Abstraktionsprinzip
Verrichtungsgehilfe ? s. Erfüllungsgehilfe ? vgl. § 831 BGB
Verschulden ? s. ?Vertretenmüssen?
Vertrag ? Vertragsschluss - Voraussetzung des Vertrages sind insbesondere Antrag und Annahme. Antrag und Annahme sind Willenserklärungen, die durch Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB). Voraussetzung ist die rechtzeitige und deckungsgleiche Annahme des Antrages (A + Arz = V). Vgl. insofern die §§ 151 1. Halbs., 154, 147 I, II, 150 I, II BGB). Der Vertrag (vgl. §§ 147 ff BGB) muss also wirksam abgeschlossen sein (vgl. §§ 134, 138, 125 ff BGB etc.) und Bestand haben, also z.B. nicht angefochten sein. Zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr vgl. § 312 e BGB ? ferner zum Vertragsschluss im Handelsverkehr - §§ 362 (Schweigen auf Anträge), 346 (Handelsbrauch: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
Vertragliche Schuldverhältnisse ? s. Schuldverhältnisse ? vgl. § 311 I BGB
Vertragsänderung ? Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda) ? Vertragsänderungen kommen nur einvernehmlich in Betracht (§ 311 I BGB) - Änderungsklauseln in AGB (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen) haben § 308 Nr. 4 BGB zu beachten ? vgl. im Reisevertrag § 651a III, IV BGB sowie § 4 BGBInfoV
Vertragsschluss ? s. Vertrag
Vertretenmüssen - Was der Schuldner zu vertreten hat, folgt aus dem Gesetz. So ergibt sich z.B. aus § 276 BGB, dass der Schuldner Verzug bzw. Fahrlässigkeit zur vertreten hat (vgl. §§ 280, 281, 282 ff BGB). ? vgl. z. B. § 651 c I BGB (Haftung für zugesicherte Eigenschaften) oder § 443 BGB (Garantie). Wie bereits ausgeführt, hat der Schuldner eigenes Verschulden sowie das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Hierbei hat er für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einzustehen. Unter Vorsatz ist im allgemeinen das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, wobei das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit im Zivilrecht eingeschlossen ist. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Maßgeblich ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab.
Vertreter - §§ 164 ff BGB - §§ 49 ff HGB ? Vertretung nach BGB: Handeln innerhalb der Vertretungsmacht bindet Vertretenen nach § 164 I BGB ? Handeln in fremden Namen außerhalb der Vollmacht oder ohne Vertretungsmacht (z. B. rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht) trifft den Handelnden nach § 179 BGB selbst, sofern keine Genehmigung erteilt wird (vgl. §§ 177 I, 182 II, 184 BGB) ? ?Insichgeschäfte? des Vertreters mit sich selbst sind grundsätzlich verboten(§ 181 BGB) ? Vollmachten nach HGB: Prokura nach §§ 49 ff HGB, Handlungsvollmacht nach §§ 54, 55 HGB, Ladenvollmacht nach § 56 HGB.
Vertriebsformen ? siehe besondere Vertriebsformen
Verzug ? Regelung in den §§ 280, 286, 281, 323, 325 BGB - Verzug ist als Unterfall der Leistungsstörungen Leistungsverzögerung, bei der die Leistung anders als bei der Unmöglichkeit noch möglich, also noch nachholbar ist. Vgl. die §§ 286, 281 BGB.
Vollmacht ? siehe Vertreter
Vorkauf ? Ausübung des Vorkaufsrechts - §§ 464 f BGB Vorkaufsrecht - §§ 464 ff BGB
Voucher - (engl.: Gutschein, Eintrittskarte) bargeldlose Zahlung insbesondere im Urlaub für Übernachtungen in Hotels etc. Da es sich um einen ?Gutschein? handelt, wird zuvor eine entsprechende Einzahlung erfolgt sein. Folglich muss kein Bargeld mitgeführt werden. Voucher sind im Gruppengeschäft anzutreffen. Speziell Paketveranstalter arbeiten mit Vouchern zu Gunsten der Hotels. Die rechtliche Einordnung ist schwierig. Einen entsprechenden Begriff gibt es im BGB nicht. Es könnte sich um ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis nach den §§ 780, 781 BGB handeln. Unter Kaufleuten ist nach § 350 BGB keine Schriftform erforderlich.
Wechsel ? WechselG ? Sonderform der Anweisung (s. dort) - § 1 WechselG
Wegfall der Geschäftsgrundlage - § 313 BGB ? schwerwiegende Änderung der Umstände ? Änderung der Vertragsgrundlage - nach Vertragsschluss etc. ? seltene Ausnahmefälle wie erhebliche und unerwartete Rechtsänderungen etc., hoheitliche Eingriffe ? gegebenenfalls Anpassung des Vertrags oder bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit Rückttritt
Werkvertrag ? Regelung der Werk- und Rechtsmängelhaftung in den §§ 631 ff BGB - Bei Werkverträgen (Sach- und Leistwerke) wird ein Erfolg geschuldet. Vgl. die §§ 631 ff BGB. Hierunter fallen z.B. Beförderungs-, Softwareerstellungs- , Bau- und Wartungs- bzw. Pflegeverträge.
Wichtiger Grund ? vgl. §§ 314, 626 BGB
Widerrufsrecht ? Verbraucherverträge - §§ 312g BGB Wiederkauf - §§ 456 f BGB
Zusicherung ? vgl. die Regelung in § 651 c I BGB (Ausnahme) sowie § 434 BGB (Mangelbegriff) sowie in § 443 BGB ? Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien ? neuer Sach- und Rechtsmangelbegriff führt auch zu einschränkender Auslegung des Begriffs in § 651 c) I BGB (vgl. dortige Kommentierungen) - Zusicherung nach BGB aF bis 2002:: Unter einer Zusicherung, die ausdrücklich oder auch stillschweigend z.B. infolge besonderer Umstände (Beratung, Kenntnis von Verwendungszweck und -risiko) erfolgen kann, ist eine Erklärung z.B. des Verkäufers zu verstehen, für den Bestand der betreffenden Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Es darf sich folglich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung handeln. Vgl. z.B. § 459 II BGB. Vgl. die Hinweise unter Eigenschaft.
Zusicherung der Eigenschaft - Fehlen ? alte Regelung vor 2002 - vgl. aber heute noch die Regelung in § 651 c I BGB, andererseits § 434 BGB sowie in § 443 BGB ? Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien ? neuer Sach- und Rechtsmangelbegriff. Zugesicherte Eigenschaften i. S. d. § 463 BGB aF fehl(t)en, wenn die betreffende Eigenschaft bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (?zur Zeit des Kaufes? - vgl. § 463 BGB a.F.) nicht vorhanden ist. Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften konnte nach früherem Recht bei entsprechender ?Reichweite? der Zusicherung selbst bei einem Kaufvertrag zum Ersatz des Mängelfolgeschadens führen. Die Freizeichnung für die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war und ist nichtig (vgl. § 309 Nr. 7, 8 BGB). Das Problem ist heue nicht mehr erheblich, da der Mangelbegriff des BGB (vgl. § 434, 633 BGB) von vereinbarter Beschaffenheit, ?Eignung für den Vertragszweck? oder ?üblicher Erwartung? ausgeht. Vgl. auch die Hinweise unter Eigenschaft.
Zweigniederlassung - § 13e etc. HGB